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Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt im öffentlichen Dienst Gestattung

Unter welchen Umständen darf ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gleichzeitig im öffentlichen Dienst arbeiten?

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Grundsätzlich ist die gleichzeitige Tätigkeit eines/einer RA/RAin im öffentlichen Dienst berufsrechtlich nicht gestattet und führt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 8 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zum Verlust der Anwaltszulassung.

    Von dieser Regel formuliert § 47 BRAO eine Ausnahme:

    Soweit die berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Richter, Beamter, Soldat und Angestellter zeitlich befristet ist, bleibt die Zulassung aufrechterhalten, während für den Berufsträger ein Vertreter bestellt wird oder ihm ausnahmsweise gestattet bleibt, im Beruf als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin weiterhin zu praktizieren.

  • Voraussetzungen

    Mitteilung einer anderweitigen, zeitlich befristeten Tätigkeit im öffentlichen Dienst unter gleichzeitiger, präziser Definition des Tätigkeitsprofils und der Tätigkeitsbedingungen (formlos)

  • Erforderliche Unterlagen

    Stellenprofil und Nachweis der Befristung durch geeignete Unterlagen, bspw. eine Ablichtung des Arbeitsvertrages

  • Ablauf

    Nach Antrageingang:

    • Zuordnung zur Personalakte
    • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand
       

    Nach Entscheidung:

    • Gestattungsanschreiben
    • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis
  • Bearbeitungsdauer

    ca. 2 Wochen

  • Zuständigkeit

    Zuständig ist die Rechtsanwaltskammer

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Die Gestattung der parallelen Tätigkeit als Rechtsanwalt für Beamte, Richter und Soldaten auf Zeit ist eine gesetzlich vorgesehene, in der Praxis quasi nicht angewandte Ausnahme. Für Angestellte auf Zeit ist das Tätigkeitsprofil und der Außenauftritt maßgeblich; die verwaltende, rein binnengerichtete Tätigkeit ist i.d.R. zulässig, die exekutive Tätigkeit mit korrespondierendem Außenauftritt nicht.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz.

    Telefon (0331 866-0)

    Poststelle@mdjev.brandenburg.de