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Anzeige gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen
Eine gewerbliche oder gemeinnützige Sammlung von Wertstoffen ist vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen verwertbarer Abfälle (Wertstoffe) aus privaten Haushalten müssen Sie spätestens drei Monate vor Beginn der Sammlung anzeigen. Anzeigepflichtig sind beispielsweise Straßen- oder Containersammlungen von Textilien und Schuhen, aber auch Ankaufstellen von Altpapier (§ 18 Abs. 1 und 2 KrWG).
Die Sammlung kann durch die zuständige Behörde untersagt, befristet oder mit Auflagen versehen werden (§ 18 Abs. 5 KrWG).
Gemischte Abfälle aus privaten Haushalten sowie Abfälle, die einer Rücknahmepflicht unterliegen, können nicht gewerblich oder gemeinnützig gesammelt werden.
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Voraussetzungen
Der Zweck muss eine Sammlung von Abfällen aus privaten Haushalten zu gewerblichen oder gemeinnützigen Zwecken sein.
Der Sammlung darf einem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht entgegenstehen.
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Erforderliche Unterlagen
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.
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Gebühren
Informationen zu den Kosten finden Sie in der Gebührenordnung des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (GebOMUGV)
Tarifstelle 3.1.2 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gemeinnützige Sammlungen:
50 bis 4.000 €
Tarifstelle 3.1.3 gemäß Anhang 1 zur GebOMUGV für gewerbliche Sammlungen:
50 bis 7.000 €
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Ablauf
Die Bearbeitungsfrist (3 Monate) beginnt mit der Vorlage vollständiger Anzeigeunterlagen.
Für Anzeigen gewerblicher Sammlungen wird der jeweilige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Stellungnahme aufgefordert.
Sofern die Sammlung nicht untersagt wird, gilt sie als zugelassen.
Sofern die zuständige Behörden Auflagen für die Sammlung erteilt, sind diese zu beachten. Andernfalls gilt die Sammlung in der durchgeführten Form als nicht angezeigt.
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Bearbeitungsdauer
3 Monate
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Fristen
Antragstellung muss mindestens 3 Monate vor Beginn der Sammlung erfolgen.
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Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt des Landes Brandenburg
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Wer eine gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 KrWG). Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden.
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Weitere Informationen
Neben der konkreten Sammlung muss die Tätigkeit als Sammler für Wertstoffe nach § 53 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (KrWG) angezeigt werden.
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5
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Fachlich freigegeben am
06.09.2019