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Ausschluss von Europawahl
Sie können von der Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren. -
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
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Erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
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Gebühren
keine
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Ablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
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Zuständigkeit
Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern des Landes NRW
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Fachlich freigegeben am
16.10.2020