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Anerkennung von Schulungsveranstaltern für Gefahrgutbeauftragte

Möchten Sie Schulungen für Gefahrgutbeauftragte durchführen, müssen Sie als Schulungsveranstalter durch die örtlich zuständige IHK anerkannt werden.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formulare: Antrag nach Vorgabe der zuständigen IHK
    • Onlineverfahren möglich:  nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja (insbesondere bei der Überprüfung der Referentenqualifikation)

  • Ausführliche Beschreibung

    Dafür ist ein Antrag bei der für Sie örtlich zuständigen IHK erforderlich. Im Antrag müssen Sie u.a.

    • den Umfang der Anerkennung angeben (Straßenverkehr, Binnenschifffahrt, Eisenbahnverkehr, Seeschiffsverkehr);
    • für jeden Lehrgangsteil einen Stundenplan beifügen
    • das vorhandene Lehrmaterial, Anschauungsmaterial angeben;

    Als Lehrgangsveranstalter müssen Sie über die notwendigen Räumlichkeiten für die Durchführung der theoretischen Unterrichtseinheiten der teilweise praktischen Lehrgangsteile sowie über das erforderliche Ausbildungsmaterial verfügen. Außerdem muss Ihr Lehrpersonal fachlich und pädagogisch qualifiziert sein.

    Die zuständige IHK kann Ihre Räumlichkeiten und das Lehrmaterialien in Augenschein zu nehmen. Auch kann die IHK Kontakt zu den von Ihnen als Lehrkräfte angegebenen Personen aufnehmen, um ggf. Termine für ergänzende Beurteilungsgespräche zu vereinbaren.

    Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid von der örtlich zuständigen IHK bestätig. Aus diesem geht hervor, für welche Verkehrsträger Sie Schulungen durchführen dürfen.

  • Voraussetzungen
    • Geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen
    • Geeignetes Unterrichtsmaterial
    • Qualifiziertes Lehrpersonal
  • Erforderliche Unterlagen
    • Lehrplan/Musterunterrichtsplan (Stundenplan) für die beantragten Schulungen mit folgenden Angaben:
      • Stundeneinteilung (mit Pausen)
      • zu behandelndes Thema inkl. der geplanten Zeitansätze
      • Art des Unterrichts (z.B. Vortrag, Lehrgespräch, technische Medien, Filmvortrag, Übungen)
    • Unterlagen der eingesetzten Lehrkräfte als Nachweis der fachlichen und methodischdidaktischen Eignung
      • Beruflicher Werdegang
      • Nachweise über allgemeine Kenntnisse des Gefahrguttransportrechts
      • Nachweise der besonderen Kenntnisse für die jeweiligen Schulungsteile
      • Nachweis der Befähigung der erwachsenengerechten Vermittlung der Kenntnisse
      • Vorlage eines gültigen Schulungsnachweises für den/die zu schulenden Verkehrsträger
      • Bereitschaftserklärung zur Ausübung der Referententätigkeit

    Gegebenenfalls weitere Unterlagen nach Vorgabe Ihrer IHK

  • Gebühren

    Die Gebühr für die Anerkennung richtet sich nach dem jeweils gültigen Gebührentarif der örtlich zuständigen IHK.

  • Ablauf

    Sie stellen zunächst den Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter bei Ihrer örtlichen Industrie- und Handelskammer (IHK).

    • Die IHK prüft zunächst die eingereichten Unterlagen wie Lehrpläne und Unterrichtsmaterial.
    • Gegebenenfalls besuchen Vertreter der IHK die Unterrichtsstätte und prüfen deren Eignung vor Ort. Gegebenenfalls finden Beurteilungsgespräche mit dem Lehrpersonal statt.
    • Nach Prüfung von Unterlagen und Unterrichtstätte erhalten Sie einen Bescheid der IHK über die Anerkennung.

    Nachdem Ihre Schulungsstätte anerkannt wurde, dürfen Sie im Rahmen der Erlaubnis Lehrgänge für Gefahrgutbeauftragte anbieten.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Prüfung des Antrags sollte in Abhängigkeit von den eingereichten Unterlagen innerhalb von drei Wochen nach Eingang erfolgen. Die Durchführung eines Beurteilungsgespräches mit den Lehrkräften kann ggf. zu einer längeren Bearbeitungsdauer führen.

  • Zuständigkeit

    Zuständig ist die Industrie- und Handelskammer

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Auf der Homepage der örtlich zuständigen IHK sind Informationen zur Antragsstellung hinterlegt.

    Allgemeine Informationen zum Thema Gefahrgutbeauftragte finden Sie auf der Seite des Deutschen Industrie- und Handelskammertages:
    DIHK Gefahrgutbeauftragte

  • Fachlich freigegeben durch

    Deutscher Industrie- und Handelskammertag

  • Fachlich freigegeben am
    16.12.2020