Vergabekammer des Landes Brandenburg
Sie entscheidet in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern (§ 168 Absatz 1 GWB).
https://mwae.brandenburg.de/de/vergabekammer-nachpr%c3%bcfungsverfahre.....
Themen: Arbeit und Wirtschaft,
Schlagworte: Ausschreibung, Wettbewerb,