Mutterschaft: Anzeige durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft einer Beschäftigten zu unterrichten. Die Meldung ist auch online möglich.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die für ihn zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über die Schwangerschaft einer Beschäftigten zu unterrichten. Die Meldung ist auch online möglich.


zuletzt aktualisiert: 14.02.2020

Anbieter:Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
Themen: Arbeit und Wirtschaft
Schlagwörter: Arbeitsschutz, Schwangerschaft