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Sozialversicherung Anmeldung

Wo melde ich meine Beschäftigten zur Sozialversicherung an?

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Beschäftigen Sie Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, müssen Sie diese mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zur Sozialversicherung anmelden. Die Anmeldung umfasst die

    • Krankenversicherung,
    • Pflegeversicherung,
    • Rentenversicherung und
    • Arbeitslosenversicherung

    Hinweis: Die gesetzlichen Krankenkassen (Einzugsstellen) ziehen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ein und leiten die einzelnen Teile an die zuständigen Stellen weiter. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Minijob-Zentrale bei der Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Einzugsstelle.

    Sie müssen Beschäftigte anmelden, die gesetzlich in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versichert sind. Sie müssen aber auch Beschäftigte anmelden, die wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind. Das sind kurzfristig Beschäftigte, die längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage pro Jahr für Sie arbeiten, sowie geringfügig entlohnte Beschäftigte.

    Geändert durch Qualifizierungschancengesetz vom 18.12.2018

  • Erforderliche Unterlagen

    Zur Meldung benötigen Sie folgende Angaben:

    • Sozialversicherungsnummer (vom Rentenversicherungsträger vergeben); Beschäftigte, die noch keine Sozialversicherungsnummer haben, erhalten diese automatisch mit der erstmaligen Anmeldung zur Sozialversicherung von der Krankenkasse
    • Daten der oder des Beschäftigen, wie Name und Anschrift
    • Grund der Meldung
    • Ihre Betriebsnummer
    • Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle / Krankenkasse
    • Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Tätigkeit und Staatsangehörigkeit
    • Zertifikat für die verschlüsselte Datenübertragung
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Sie dürfen die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragsnachweise Ihrer Beschäftigten nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mittels systemgeprüfter Programme oder maschinell erstellter Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen / Einzugsstelle übermitteln.

  • Fristen
    • innerhalb von 6 Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
    • sofort, spätestens aber bei Aufnahme der Beschäftigung bei Tätigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft, Prostitutionsgewerbe); diese Sofortmeldung wird unmittelbar an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) übermittelt und ersetzt nicht die Anmeldung innerhalb von sechs Wochen
  • Weitere Ansprechpunkte
    • gesetzliche Krankenkasse, bei der die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer versichert ist
    • Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Eine Übersicht der zugelassenen Programme finden Sie auf den Seiten der Informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

    Wenn Sie keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, bietet sv.net eine Möglichkeit, Meldungen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt zu übermitteln.

    Näheres dazu sowie weitere Informationen zum Datenaustausch finden Sie auf den Seiten der ITSG      bzw. unter Datenaustausch .

     
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2019