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Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Anerkennung

Wo und unter welchen Umständen kann ich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkennen lassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare zum Download finden Sie auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer.


  • Ausführliche Beschreibung

    Der Beruf des Wirtschaftsprüfers bzw. der Wirtschaftsprüferin kann auch in einer Berufsgesellschaft ausgeübt werden. Eine solche Gesellschaft benötigt die staatliche Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Wirtschaftsprüferkammer. Als Rechtsform sind alle europäischen Gesellschaften, Gesellschaften nach deutschem Recht oder Gesellschaften nach dem Recht eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaat zugelassen. Zu beachten ist, dass die Mehrheit der gesetzlichen Vertreter und der Gesellschafter Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaat zugelassene Abschlussprüfer bzw. Abschlussprüferinnen sein müssen.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes, der Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen, der persönlich haftenden Gesellschafter und Gesellschafterinnen, der geschäftsführenden Direktoren und Direktorinnen oder der Partner und Partnerinnen (gesetzliche Vertreter) Berufsangehörige oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Abschlussprüfer oder Abschlussprüferinnen sind. Persönlich haftende Gesellschafter und Gesellschafterinnen können auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Prüfungsgesellschaften sein. Hat die Gesellschaft nur zwei gesetzliche Vertreter, so muss einer von ihnen Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüferin oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassener Abschlussprüfer oder zugelassene Abschlussprüferin sein. Mindestens eine in den Sätzen 1 bis 3 genannte Person oder Gesellschaft muss ihre berufliche Niederlassung am Sitz der Gesellschaft haben ( § 28 Abs. 1 WiPrO ).

  • Erforderliche Unterlagen

    Sie benötigen folgende Unterlagen:

    • Eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Satzung bzw. des Gesellschaftsvertrages.
    • Den Nachweis über den Abschluss einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung (vorläufige Deckungszusage des Berufshaftpflichtversicherers. 
    • Den Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals. Bei einer Bargründung ist der Nachweis der Einzahlung des Mindestkapitals durch Vorlage einer Bankbestätigung im Original zu erbringen; sie wird auf Wunsch zurückgesandt.
    • Eine Erklärung eines jeden Gesellschafters, dass er die Anteile an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht für Rechnung eines Dritten hält.
    • Anstellungsverträge der in der Gesellschaft tätigen Gesellschafter (vereidigte Buchprüfer bzw. vereidigte Buchprüferinnen, Steuerberater bzw. Steuerberaterinnen, Rechtsanwälte bzw. Rechtsanwältinnen, Steuerbevollmächtigte etc.), die keine gesetzlichen Vertreter sind. Für Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüferinnen und EU-Abschlussprüfer bzw. EU-Abschlussprüferinnen ist die Vorlage eines Anstellungsvertrages nicht erforderlich.

    Bescheinigungen ausländischer Berufsorganisationen über die Zulassung bzw. Anerkennung der EU-Abschlussprüfer bzw. EU-Abschlussprüferinnen und EU-Prüfungsgesellschaften.

  • Gebühren

    EUR 1.050

  • Ablauf

    Bevor Sie den Antrag auf Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft stellen, wird empfohlen den Entwurf des Gesellschaftsvertrages bei der Wirtschaftsprüferkammer zur Durchsicht einzureichen. Daraufhin kann die ggf. erforderliche notarielle Beurkundung vorgenommen werden. Danach stellen Sie den Antrag auf Anerkennung bei der Wirtschaftsprüferkammer und fügen die erforderlichen Nachweise bei. Für den Antrag können Sie das auf den Internetseiten der Wirtschaftsprüferkammer erhältliche Formular verwenden. Sobald die Wirtschaftsprüferkammer festgestellt hat, dass alle Anerkennungsvoraussetzungen vorliegen, erteilt sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Nach der Eintragung im Handels- bzw. Partnerschaftsregister erkennt die Wirtschaftsprüferkammer die Gesellschaft als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch Ausstellung einer Anerkennungsurkunde an.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Dauer des Eintragungsverfahrens im Handels- bzw. Partnerschaftsregister ab. Es wird empfohlen, insgesamt zwei Monate einzukalkulieren.

  • Zuständigkeit

    Wirtschaftsprüferkammer
    Körperschaft öffentlichen Rechts

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    03.01.2018