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Gewerbezentralregisterauszug Übermittlung

Privatpersonen und Juristische Personen und Personenvereinigungen können die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der örtlichen Ordnungsbehörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Alternativ kann der Antrag über das Online-Portal des Bundesamts für Justiz erfolgen . Für den Online-Antrag über das Online-Portal werden der neue elektronische Personalausweis bzw. ein elektronischer Aufenthaltstitel und ein Kartenlesegerät benötigt.


  • Ausführliche Beschreibung

    Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim deutschen Bundesamt für Justiz geführt.

    Ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) ist - vereinfacht gesagt - ein gewerberechtliches Führungszeugnis. Zur Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird es zum Beispiel von der Ordnungsbehörde verlangt, bevor ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Gaststätten, Makler) genehmigt wird. Die Auskunft enthält alle Entscheidungen, die im Gewerbezentralregister über den Antragsteller gespeichert sind.

  • Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss Betroffener sein. Dies ist nur derjenige, über den Eintragungen im Gewerbezentralregister vorhanden sein können.

  • Erforderliche Unterlagen

    Antragstellung als natürliche Person:
    Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung

    Antragstellung als Juristische Person:
    Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung
    Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht

    Zusätzlich bei schriftlicher Beantragung (Ausnahme):
    Antrag mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragsstellers
    Ggf. Handelsregisterauszug zum Nachweis der Vertretungsmacht

  • Gebühren

    13 EUR

  • Ablauf

    Als Privatperson oder Juristische Personen und Personenvereinigungen beantragen Sie eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister durch formloses Schreiben bei der zuständigen Stelle.

    - Fügen Sie hierbei jeweils benötigten Unterlagen/Nachweise bei.

    - Die Auskunft wird grundsätzlich dem Antragsteller vom Bundesamt für Justiz (Bonn) per Post übermittelt.

    - Die Übersendung an eine bevollmächtigte Person ist nicht möglich. Für bestimmte Zwecke kann die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt werden. Dazu ist bei Antragstellung die Anschrift der Behörde anzugeben.

  • Bearbeitungsdauer

    ca. 2-4 Wochen

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Das Gewerbezentralregister kann beim Bundesamt für Justiz oder bei den Ordnungsbehörden der Ämter, den amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden und kreisfreien Städte beantragt werden

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Beachten Sie bitte, dass bei der zuständigen Stelle nur der Antrag auf Erteilung eines Auszuges aus dem Gewerbezentralregister gestellt wird. Diese schickt dann Ihren Antrag zum Bundesamt für Justiz nach Bonn, von wo Sie dann die offizielle Auskunft erhalten.

    Der Antrag ist persönlich, oder schriftlich (Ausnahme) mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift, zu stellen.
    Eine Vertretung des Antragstellers durch einen Bevollmächtigten (z.B. Rechtsanwalt, Ehegatten) ist nicht möglich. Ebenso ist eine direkte Antragstellung beim Gewerbezentralregister nicht möglich.
    Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person handelt, seine Vertretungsmacht mit einem Handelsregisterauszug nachzuweisen.

  • Fachlich freigegeben durch
    Ministerium für Wirtschaft und Energie
  • Fachlich freigegeben am
    19.06.2019