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Pass für Geringverdiener Erteilung

Als Geringverdiener können Sie den Sozialpass beantragen und damit Ermäßigungen in kommunalen Einrichtungen erhalten.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Der Sozialpass ist eine freiwillige kommunale Leistung. Er unterstützt einkommensschwache Familien und Bürger/-innen in ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die gewährten Ermäßigungen schaffen mehr Mobilität, ermöglichen die Teilnahme an kulturellen und sportlichen Aktivitäten und schaffen Anreize zur Nutzung der vielseitigen Bildungsangebote.

  • Voraussetzungen

    Antragsberechtigt sind Sie in der Regel bei Bezug von

    • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch XII
    • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Sozialgesetzbuch II
    • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach dem Wohngeldgesetz

    weitere Voraussetzung:

    • Sie haben Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt oder Gemeinde, die den Pass für Geringverdiener ausstellt
    • Welche genauen Einkommensgrenzen gelten und welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, erfahren Sie bei der zuständigen Stelle.
  • Erforderliche Unterlagen

    In der Regel müssen Sie mindestens folgende Dokumente vorlegen:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder Wohngeld

    Welche Unterlagen und Nachweise im Einzelnen erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei der zuständigen Stelle.

  • Gebühren

    keine

  • Ablauf
    • Informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle, ob der Sozialpass dort angeboten wird.
    • Erkundigen Sie sich, welche Formulare und sonstige Unterlagen für den Antrag nötig sind.
    • Wenn Sie die vollständigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen und alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Pass in der Regel sofort.
    • Bei der Beantragung zusammen mit dem Wohngeld erhalten Sie den Sozialpass mit dem Wohngeldbescheid.
  • Bearbeitungsdauer

    sofort bzw. 6 bis 8 Wochen

  • Fristen

    Geltungsdauer: zumeist 12 Monate (Verlängerung auf Antrag) während des Zeitraumes der Gewährung der Sozialleistungen

  • Zuständigkeit

    Sozialamt oder Wohngeldbehörde bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung

  • Rechtsgrundlage(n)

    jeweilige kommunale Richtlinie zur Gewährung dieser freiwilligen Leistung

  • Hinweise

    Persönliches Erscheinen ist notwendig.