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Bauvorhaben Vorankündigung
Der Baubeginn eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde 1 Woche vorher anzuzeigen.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Wenn die Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen werden soll, ist der Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
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Voraussetzungen
Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn
- eine erforderliche Baugenehmigung vorliegt oder die Voraussetzung des § 62 Absatz 3 Satz 1 erfüllt ist,
- nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen vorliegen,
- die erforderlichen Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise vorliegen.
Die Bauaufsichtsbehörde kann sich die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten.
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Erforderliche Unterlagen
- ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
- erforderliche Prüfberichte und Bescheinigungen
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Gebühren
keine
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Ablauf
Die Anzeige ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
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Bearbeitungsdauer
1 Woche
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Fristen
Die Anzeige ist spätestens 1 Woche vor Baubeginn bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
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Zuständigkeit
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
Henning-von-Tresckow Str. 2-8
14467 Potsdam
oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de
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Weitere Ansprechpunkte
Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
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Fachlich freigegeben am
17.07.2019