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Betrieb eines Energieversorgungsnetzes Genehmigung

Genehmigung des Netzbetriebs

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Allgemeine Hinweise für die Antragstellung zur Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Elektrizitäts-/Gasversorgungsnetzes nach § 4 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Siehe: https://mwe.brandenburg.de/de/energieaufsicht/bb1.c.478789.de . Der Antrag kann auch über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden, § 4 Absatz 5 EnWG.


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie den Betrieb eines Energieversorgungsnetzes beabsichtigen, benötigen Sie die Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

  • Voraussetzungen

    Sie besitzen die

    • personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und
    • Zuverlässigkeit,

    um den Netzbetrieb entsprechend den gesetzlichen Vorschriften auf Dauer zu gewährleisten.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Angaben zum Netz (Erwerb, Errichtung eines neuen Netzes, Investitionen, Netzkapazität, Darstellung des Netzes),
    • Angaben über die Abnehmer, deren Versorgung aufgenommen werden soll,
    • Angaben zum Gas-/Strombezug der Abnehmer,
    • Nachweis über die Rechtsform des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gesellschaftsvertrag),
    • Unterlagen zur personellen und technischen Leistungsfähigkeit (Organigramm mit Anzahl der Mitarbeiter und deren Qualifizierung), technische Ausstattung (siehe VDN Richtlinie S-1000 beziehungsweise DVGW Arbeitsblatt G 1000), Vorlage der Verträge mit Subunternehmen,
    • Vorlage einer Erfolgsvorschaurechnung (Investitionen und Abschreibungen, Kapital und Finanzplan, Betriebliche Aufwendungen, Gewinn- und Verlustrechnung),
    • Unterlagen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Eigenkapitalnachweis, Beteiligungen am Unternehmen, Letzterstellte Gewinn- und Verlustrechnung).
  • Gebühren

    500,00 – 25.000,00 Euro

  • Ablauf

    Der Antrag ist schriftlich an das Ministerium für Wirtschaft und Energie das Landes Brandenburg zu richten.

  • Bearbeitungsdauer

    Über die Genehmigung ist spätestens sechs Monate nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen zu entscheiden.  

  • Fristen

    Der Antrag sollte rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes gestellt werden (in der Regel einige Monate vorher).

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    04.09.2019