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Daten der Handwerksrolle Übermittlung als Einzelauskunft
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle wird Ihnen erteilt, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegen.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Eine Einzelauskunft aus der Handwerksrolle ist jedem zu erteilen, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft darlegt.
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Voraussetzungen
- Antrag
- Berechtigtes Interesse
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Erforderliche Unterlagen
keine
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Gebühren
keine
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Ablauf
Auf Ihren Antrag wird das Vorliegen des berechtigten Interesses geprüft und bei dessen Vorliegen die Einzelauskunft erteilt.
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Bearbeitungsdauer
unverzüglich
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Fristen
keine
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Zuständigkeit
Sachlich: Handwerkskammer, § 6 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO)
Örtlich: § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie
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Fachlich freigegeben am
22.08.2019