Leistungen A-Z

 

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.

 
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Pharmazeutisch-technische(r) Assistentin / Assistent Erteilung

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutischtechnische(r) Assistentin / Assistent können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Tätigkeit als pharmazeutisch-technische Assistenz ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „pharmazeutisch-technische Assistentin“ oder „pharmazeutisch-technischer Assistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch- technische(r) Assistentin / Assistent wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie müssen diese beantragen. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung die staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten bestanden haben,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Voraussetzungen
    • nach einem zweijährigen Lehrgang und einer halbjährigen praktischen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für pharmazeutisch-technische Assistenten
    • Sie sind gesundheitlich geeignet. (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als pharmazeutisch-technische Assistenz arbeiten können.)
    • Sie sind zuverlässig für die Arbeit als pharmazeutisch-technische Assistenz und haben keine Vorstrafen.
    • Sie haben die für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
  • Erforderliche Unterlagen
    • amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)
    • Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes „pharmazeutisch-technische Assistentin/pharmazeutisch- technischer Assistent“ (nicht älter als 3 Monate)
  • Gebühren

    Die Kosten sind abhängig von dem Aufwand für die Bearbeitung.

    Kostenrahmen: „Gebühr: EUR 46,00 bis 191,00“

  • Ablauf

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung pharmazeutisch- technische(r) Assistentin / Assistent beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

    - Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.

    - Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.

    - Reichen Sie die Antragsunterlagen beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) ein.

    - Per Post erhalten Sie dann die gewünschten Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.

  • Bearbeitungsdauer
    • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
    • bei vollständigen Unterlagen: in der Regel 1 Monat
  • Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Weitere Ansprechpunkte

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und

    Gesundheit (LAVG)

    Abteilung Gesundheit

    Wünsdorfer Platz 3

    15806 Zossen (Ortsteil Wünsdorf)

    Tel. 0331- 8683821

    Fax. 0331- 8683826

    E- Mail: DezernatG1 @lavg.brandenburg.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

  • Fachlich freigegeben am
    25.09.2019