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Jagdschein Erteilung für Jugendliche

Der Jugendjagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung


  • Ausführliche Beschreibung

    Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

    • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
    • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
    • Mindestalter 16 Jahre
  • Voraussetzungen

    Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Jugendliche:

    • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung
    • Personalausweis
    • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
    • zwei Passbilder zum Erstantrag
    • ggf. Nachforderung der unteren Jagdbehörde
  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

    Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jugendjagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

  • Fristen

    Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend ein oder zwei Jahre später.

  • Zuständigkeit

    Untere Jagdbehörde

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

    Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen.

  • Weitere Informationen

    Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2023