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Jagdschein Erteilung für Falkner

Der Falknerjagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare stehen bei den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung


  • Ausführliche Beschreibung

    Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

    • Bestandene Jägerprüfung und Falknerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung und der Falknerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
    • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
    • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden. 
  • Voraussetzungen

    Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Nachweis der bestandenen Jägerprüfung und der Falknerprüfung
    • Personalausweis
    • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
    • zwei Passbilder zum Erstantrag
  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines

    Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

  • Fristen

    Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.

  • Zuständigkeit

    Untere Jagdbehörde

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

    Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

    Jagdschein gibt es auch für Jugendliche und für ausländische Staatsbürger oder Staatsbürgerinnen.

  • Weitere Informationen

    Verfahren zur Erteilung von Falknerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg,

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2023