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Ultraleichtflugsportgeräte Zulassung Neugeräte

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Ultraleichtfluggerät besitzen, müssen Sie es unter bestimmten Umständen registrieren lassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: ja

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein
     


  • Ausführliche Beschreibung

    Im Luftsportgeräteverzeichnis werden die Daten aller im Inland zugelassenen Ultraleichtflugzeuge, Ultraleichthubschrauber und Tragschrauber gespeichert. Für Luftsportgeräte mit Zulassungspflicht, müssen Sie ein Kennzeichen beantragen, um damit fliegen zu dürfen. Ihr Luftsportgerät wird in diesem Fall von den beauftragten Luftsportverbänden für Sie im Luftsportgeräteverzeichnis registriert. 

    Zu den Luftsportgeräten mit Zulassungspflicht zählen Dreiachser, Trikes, Tragsschrauber und Motorschirm-Trike mit einer Leermasse über 120 kg. 

    Gespeichert werden personenbezogene Daten wie zum Beispiel Name und Adresse des Besitzers sowie technische Daten wie zum Beispiel die

    • Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle,
    • Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs und
    • die Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters.

    Unter besonderen Umständen können deutsche Behörden auf Ihre Daten zugreifen. Das gilt

    • für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs,
    • zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder
    • zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

    Die Eintragungsbescheinigung müssen Sie bei Betrieb Ihres Luftfahrzeugs mitzuführen.

  • Voraussetzungen

    keine

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei erstmaliger Zulassung: 

    • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Reisepass und Meldebescheinigung
    • Nachweis des Eigentumserwerbs an dem Luftfahrzeug
    • Nachweis der Lufttüchtigkeit nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
    • Versicherungsbestätigung für den Luftfahrzeughalter 
    • Nachweis der Löschung, wenn das Luftfahrzeug zuletzt außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in einem öffentlichen Register eingetragen war
    • Frequenzzuteilung gemäß § 55 des Telekommunikationsgesetz 
    • Lärmzeugnis
    • Bei Zulassung durch einen Vertreter: Vollmacht des Eigentümers im Original
  • Gebühren

    Eintragung ins Flugsportgeräteverzeichnis: EUR 80,00
    Änderung der Eintragung: EUR 25,00

  • Ablauf

    Die Eintragung oder Änderung ihrer Daten im Luftportgeräteverzeichnis müssen schriftlich per Post oder per E-Mail beantragen. 

    • Drucken Sie das Antragsformular auf der Internetseite der beauftragten Luftsportverbände aus und füllen Sie es vollständig aus. 
    • Senden Sie das Antragsformular mit den erforderlichen Unterlagen entweder 
      • per Post oder 
      • per E-Mail an die Adresse an Ihren zuständigen Luftsportverbands.
    • Sofern Ihr Antrag vollständig ist, erhalten Sie per Post eine Eintragungsbescheinigung.
  • Bearbeitungsdauer

    In der Regel dauert die Bearbeitung 3-5 Werktage. Je nach Arbeitsaufkommen kann die Bearbeitung aber auch länger dauern.

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)

    Deutscher Aero Club e.V. (DAeC)

     

  • Weitere Ansprechpunkte

    Deutscher Ultraleichtflugverband e.V. (DULV)
    Mühlweg 9, 
    71577 Großerlach-Morbach

    Telefon: 07192/930140
    Fax: 07192/ 9301439
    Email: info@dulv.de

    Deutscher Aero Club e.V. (DAeC)
    Luftsportgeräte-Büro (LSG-B)
    Hermann-Blenk-Str. 28
    38108 Braunschweig

    Telefon: 0531-23540-60
    Fax: 0531-23540-22
    E-Mail: info@daec.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur

  • Fachlich freigegeben am
    09.12.2019