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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin / -pfleger Erteilung

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/ Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Tätigkeit als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben,
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Voraussetzungen
    • nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Ergotherapeutinnen/Ergotherapeuten
    • gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut arbeiten können.)
    • Zuverlässigkeit für die Arbeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
    • keine Vorstrafen
    • Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
  • Erforderliche Unterlagen

    - amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)

    - Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes (nicht älter als 3 Monate)

  • Gebühren

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Gebühr: EUR 46,00 – 191,00

  • Ablauf

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin“ oder „Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:  

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.

    Per Post erhalten Sie dann die gewünschten Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.

  • Bearbeitungsdauer
    • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
    • bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
  • Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

  • Fachlich freigegeben am
    04.03.2020