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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme / Entbindungspfleger Erteilung

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme/Entbindungspfleger können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Hebamme oder Entbindungspfleger arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Hebamme/Entbindungspfleger“ führen und in dem Beruf arbeiten.

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Hebamme oder Entbindungspfleger wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

    • die durch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden haben
    • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
    • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
  • Voraussetzungen
    • nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Hebammen/Entbindungspfleger
    • gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Hebamme/Entbindungspfleger arbeiten können.)
    • Zuverlässigkeit für die Arbeit als Hebamme/Entbindungspfleger
    • keine Vorstrafen
    • Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.
  • Erforderliche Unterlagen

    - amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)

    - Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Hebamme oder Entbindungspfleger (nicht älter als 3 Monate)

  • Gebühren

    Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

    Gebühr: EUR 46,00 – 191,00

  • Ablauf

    Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ oder „Entbindungspfleger“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:  

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
    • Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.
  • Bearbeitungsdauer
    • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
    • bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat
  • Fristen

    Keine.

    Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz 

  • Fachlich freigegeben am
    05.03.2020