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Grundsteuer Festsetzung für Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: grundsätzlich keine; ggf. Einzugsermächtigung für die Gemeinde zur Teilnahme am Lastschriftverfahren
    Onlineverfahren möglich: Erfragen sie dies bitte bei Ihrer Gemeinde.
    Schriftform erforderlich: ja
    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Die Grundsteuer ist eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
    Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche  bzw. eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür Grundsteuer zu zahlen - die sog. Grundsteuer A. Sie erhalten hierfür von der Gemeinde einen Grundsteuerbescheid.
    Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in einem dreistufigen Verfahren. Grundlage des Grundsteuerbescheides ist der vom Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz  ermittelte Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen 1.1.1964. Dieser Wert bildet wiederum die Grundlage für den Grundsteuermessbetrag.
    Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer. Den Hebesatz setzt die Gemeinde durch Satzung fest. Der Hebesatz für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen kann sich von dem des Grundvermögens unterscheiden.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie bei der Gemeinde einen teilweisen Erlass der Steuer beantragen, wenn der normale Rohertrag um mehr als fünfzig Prozent gemindert ist und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
    Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse am Grundbesitz wirken sich grundsteuerlich erst im Folgejahr aus. Verpachten Sie bspw. Ihren Grundbesitz, wird der neue Pächter erst ab dem darauffolgenden Jahr grundsteuerpflichtig.
     

  • Voraussetzungen

    Die Steuerpflicht tritt ein, wenn Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft sind.

    Zulässige Zahlungsarten erfragen Sie in Ihrer Gemeinde.

  • Erforderliche Unterlagen

    Die Grundlage für die Steuerfestsetzung und -erhebung wird bei der Bewertung durch das jeweils zuständige Finanzamt gelegt. Notwendige Unterlagen für die Wertfeststellung sind bereits in dem dortigen Wertfeststellungs- und Grundsteuermessbetragsverfahren einzureichen.
    Sollten Sie ggf. einen Erlassantrag stellen wollen, erfragen Sie bitte in Ihrer Gemeinde, in welcher Form und unter Beifügung welcher Unterlagen dies zu erfolgen hat.

  • Gebühren

    Keine, es handelt sich um eine Steuerzahlung; weitere Kosten entstehen nur bei verspäteter Zahlung bzw. Nichtzahlung (bspw. Säumniszuschläge).

  • Ablauf

    Nachdem das Finanzamt einen Ersatzwirtschaftswert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen hat, erteilt die Gemeinde Ihnen auf dieser Grundlage einen Bescheid über die Festsetzung der Grundsteuer A. Dieser Bescheid kann die Festsetzung der Grundsteuer A für ein, ggf. aber auch für mehrere Kalenderjahre enthalten.
    Ist in der Zukunft die gleiche Steuer wie im Vorjahr zu entrichten, kann die Gemeinde die Grundsteuer auch durch öffentliche Bekanntmachung festsetzen.
    Die Grundsteuerzahlung ist nach den festgelegten Zahlungsterminen vorzunehmen.

  • Fristen

    Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel Ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
    Die Gemeinden können bestimmen, dass Kleinbeträge davon abweichend im Jahresbetrag oder in hälftigen Jahresbeträgen fällig werden.
    Zudem kann die Steuer auch auf Ihren Antrag hin zum 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.

  • Zuständigkeit

    Die jeweilige Gemeinde, in der die land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft belegen ist.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Sind Sie Nutzer einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, ist dafür eine Grundsteuer A zu zahlen.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    28.10.2020