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Jagdschein Wiedererteilung

Die Wiedererteilung eines Jagdscheins erfolgt durch die untere Jagdbehörde.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare stehen bei von den unteren Jagdbehörden bereits online zur Verfügung stehend


  • Ausführliche Beschreibung

    Der Jagdschein wird von der unteren Jagdbehörde ausgestellt, wenn Antragstellerin und Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

    • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
    • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz, die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
    • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.
    • Jagdscheine gibt es auch für Falkner und Falknerinnen sowie für ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
  • Voraussetzungen

    Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.   

    Bei der Wiedererteilung eines Jagdscheines darf keine verhängte Sperrfrist nach § 18 Satz 3 Bundesjagdgesetz bestehen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung

    Bestätigung Jagdhaftpflichtversicherung

    Lichtbild

  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde, wo Jäger oder Jägerin ihren Hauptwohnsitz haben.

  • Fristen

    Beantragung rechtzeitig vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später. Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich.

  • Zuständigkeit

    Untere Jagdbehörden

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

    Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung nach § 17 Absatz 6 Bundesjagdgesetz fordern.

  • Weitere Informationen

    Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller oder der Antragstellerin nachgefordert werden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2023