Leistungen A-Z

 

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.

 
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen und Munition Erteilung für Brauchtumsschützen und zur Brauchtumspflege

Erteilung der Erlaubnis zum Führen von Waffen für Brauchtumsschützen und zur Brauchtumspflege

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare

    Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


  • Ausführliche Beschreibung

    Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.

    Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.

    Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn

    1. in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,

    2. die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,

    3. Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allge-meinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder

    4. kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist.

    Die Erlaubnis nach Satz 1 kann mit der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 verbunden werden.

    Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2 und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dür-fen die zur Pflege des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach §? 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis führen.

  • Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde und ein Bedürfnis nachweisen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag

  • Gebühren

    45 Euro

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Polizeipräsidium

  • Weitere Ansprechpunkte

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 44

  • Fachlich freigegeben am
    15.04.2020