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Erlaubnis zum Führen von Waffen Erteilung für gefährdete Personen
Erteilung Waffenschein
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)
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Ausführliche Beschreibung
Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht, wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.
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Voraussetzungen
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.
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Erforderliche Unterlagen
Schriftlicher Antrag
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Gebühren
100 Euro
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Ablauf
Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.
Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.
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Fristen
keine
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Zuständigkeit
Polizeipräsidium
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Weitere Ansprechpunkte
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion
- Rechtsgrundlage(n)
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 44
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Fachlich freigegeben am
15.04.2020