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Erlaubnis zum Führen von Waffen Erteilung für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal auf Seeschiffen

Erlaubnis zum Führen von Waffen für Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal auf Seeschiffen

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


  • Ausführliche Beschreibung

    Für den Erwerb, Besitz und das Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungsper-sonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, ist § 28 entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 28 Absatz 1 wird ein Bedürfnis für derartige Bewachungsaufgaben bei Bewachungsunternehmen anerkannt, die eine Zulassung nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung besitzen. Abweichend von § 28 Absatz 3 wird die Erlaubnis mit Auflagen erteilt, die die Unternehmer verpflichten,

    1. als Bewachungspersonal nur Personen zu beschäftigen, welche die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen,

    2. der zuständigen Behörde die eingesetzten Personen in einem von der Behörde bestimmten Zeitraum zu benennen und

    3. auf Verlangen der zuständigen Behörde Nachweise vorzulegen, die belegen, dass die eingesetzten Personen die Anforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 erfüllen.

    Die Erlaubnis ist auf die Dauer der Zulassung nach § 31 der Gewerbeordnung zu befristen. Sie kann verlängert werden. Die Verlängerung der Erlaubnis ist insbesondere zu versagen, wenn die Auflagen nach Absatz 1 Satz 3 nicht eingehalten wurden. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Erlaubnis schließt die Erlaubnis zum Verbringen an Bord nach § 29 Absatz 1 ein.

  • Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzen, die erforderliche Sachkunde, ein Bedürfnis und eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweisen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Schriftlicher Antrag

  • Gebühren

    200 Euro

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

  • Fristen

    keine

  • Zuständigkeit

    Polizeipräsidium

  • Weitere Ansprechpunkte

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 44

  • Fachlich freigegeben am
    15.04.2020