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Privathochschule Anerkennung

Nichtstaatliche Bildungseinrichtungen dürfen, sofern sie als Hochschule staatlich anerkannt sind, eine entsprechende Bezeichnung führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: nein
    Onlineverfahren möglich: teilweise
    Schriftform erforderlich: teilweise
    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie eine nicht staatliche Hochschule betreiben wollen, bedürfen Sie der staatlichen Anerkennung durch das für Hochschulen zuständige Ministerium. Nur staatlich anerkannte Hochschulen dürfen eine entsprechende Bezeichnung (Universität, Hochschule, Fachhochschule, Kunsthochschule) führen, Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen.

    Auch der Betrieb der Niederlassung einer ausländischen Hochschule (mit Ausnahme der ausländischen Hochschulen, die innerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union liegen) bedarf der staatlichen Anerkennung durch das fachlich zuständige Ministerium.

  • Voraussetzungen

    Folgende Kriterien werden insbesondere geprüft:

    • institutioneller Anspruch, Profil und Entwicklungsziele
    • Leitungsstruktur, Organisation und Qualitätsmanagement
    • Personal
    • Studium und Lehre
    • Forschung und Kunstausübung
    • Räumliche und sächliche Ausstattung
    • Finanzierung
  • Erforderliche Unterlagen

    Im Laufe des Anerkennungsverfahrens kommt es darauf an, dass durch geeignete Unterlagen und Konzepte die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nachgewiesen werden.

    Die Unterlagen brauchen bei der Erstanfrage noch nicht vorzuliegen; das zuständige Referat informiert dann im Einzelnen. Ein Antrag des Trägers der Hochschule kann erst dann positiv beschieden werden, wenn darin schlüssig dargelegt ist und im Einzelnen nachgewiesen wird, dass und wie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

  • Gebühren

    Kostenrahmen: „[Verwaltungsgebühren einschließlich Konzeptprüfung] EUR 1.500 – 40.000“

  • Ablauf
    • Sie können vorab in einem Erstgespräch das geplante Vorhaben vorstellen.
       
    • Sie stellen in einem Antrag Ihr Konzept für die zu gründende Hochschule dar.
       
    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
       
    • Bei der Antragsprüfung holt die zuständige Stelle eine gutachterliche Stellungnahme einer externen sachverständigen Institution ein, die von der zuständigen Stelle bestimmt wird und die das vorgelegte Konzept bewertet.
    • Die staatliche Anerkennung wird ausgesprochen, wenn Ihr Vorhaben den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  • Bearbeitungsdauer

    12-18 Monate

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Eine finanzielle Unterstützung durch das Land Brandenburg bei der Gründung nichtstaatlicher Hochschulen ist nicht vorgesehen.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    08.09.2020