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Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis
Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
- keine Formulare vorhanden
- Onlineverfahren nicht möglich
- schriftlicher Antrag ist erforderlich
- persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich
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Ausführliche Beschreibung
Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.
Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.
Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.
Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.
Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.
Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.
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Voraussetzungen
- Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
- rechtzeitige Antragstellung
- vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
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Erforderliche Unterlagen
- Begründeter Antrag
- Auszug Handelsregister
- Führungszeugnis
- Gewerbeanzeige
- Auszug Gewerbezentralregister
- Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
- Sicherheitskonzept
- Sozialkonzept usw.
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Gebühren
Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):
- Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
- Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
- Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
- Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro
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Ablauf
Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.
Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.
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Fristen
Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.
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Zuständigkeit
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales
Referat 22
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Fachlich freigegeben am
04.09.2020