Leistungen A-Z

 

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.

 
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen

Gewerbliche Spielvermittlung Erlaubnis

Gewerbliche Spielvermittlung bedarf einer Erlaubnis.

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Formulare
    • keine Formulare vorhanden
    • Onlineverfahren nicht möglich
    • schriftlicher Antrag ist erforderlich
    • persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich

  • Ausführliche Beschreibung

    Wer im Land Brandenburg öffentliche Glücksspiele gewerblich vermitteln will, bedarf unbeschadet sonstiger Anzeigepflichten einer Erlaubnis nach § 3 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz.

    Die Vermittlung erfolgt nur an die Veranstalterinnen oder Veranstalter, die über eine Erlaubnis der zuständigen Behörde des Landes Brandenburg oder der nach § 9 a des Glücksspielstaatsvertrages zuständige Behörde verfügen.

    Der Erlaubnisantrag ist schriftlich beim Ministerium des Innern und für Kommunales zu stellen.

    Die Voraussetzungen für eine Erlaubniserteilung sind § 19 Glücksspielstaatsvertrag zu entnehmen.

    Die gewerbliche Spielvermittlung ist in örtlichen Geschäftslokalen unzulässig.

    Bei Tätigwerden in mehreren oder allen Bundesländern ist die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Niedersachsen zuständig.

  • Voraussetzungen
    • Antragsteller muss antragsberechtigt i.S.v. § 5 Brandenburgisches Glücksspielausführungsgesetz sein
    • rechtzeitige Antragstellung
    • vollständiger Antrag mit Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 19 Glücksspielstaatsvertrag
  • Erforderliche Unterlagen
    • Begründeter Antrag
    • Auszug Handelsregister
    • Führungszeugnis
    • Gewerbeanzeige
    • Auszug Gewerbezentralregister
    • Allgemeine Geschäftsbedingungen/Teilnahmebedingungen
    • Sicherheitskonzept
    • Sozialkonzept usw.
  • Gebühren

    Die Gebühren werden nach Zeitaufwand (Stundensätze) berechnet (Gebührengesetz für das Land Brandenburg und Gebührenordnung MIK):

    • Für Bedienstete des höheren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 80 Euro
    • Für Bedienstete des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 60 Euro
    • Für Bedienstete des mittleren Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 48 Euro und
    • Für Beschäftigte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Tarifbeschäftigte: 38 Euro
  • Ablauf

    Reichen Sie Ihren vollständigen Antrag beim Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg ein.

    Der Antrag wird geprüft, bearbeitet und beschieden. Der Bescheid wird per Post versendet.

  • Fristen

    Es besteht keine konkrete Frist. Der Antrag ist so rechtzeitig einzureichen, dass genügend Zeit für die gründliche Bearbeitung ist.

  • Zuständigkeit

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 22

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    Referat 22

  • Fachlich freigegeben am
    04.09.2020