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Gleichwertigkeit von Zeugnissen von Spätaussiedlern nach BVFG Anerkennung

Sie sind Spätaussiedler und möchten Ihren Berufsabschluss anerkennen lassen? Informieren Sie sich hier. 

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag.


  • Ausführliche Beschreibung

    Als Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin haben Sie einen Anspruch auf ein Anerkennungsverfahren für Ihre Bildungsabschlüsse. Dabei wird geprüft, ob Ihr Abschluss mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist.

    Sie können sowohl Schul- als auch Hochschul- und Berufsabschlüsse anerkennen lassen.

    Ihren Berufsabschluss können Sie mit jedem in Deutschland existierenden oder nicht mehr existierenden Beruf vergleichen lassen.

    Ihre Berufserfahrung wird in der Regel nicht berücksichtigt.

  • Voraussetzungen
    • Sie sind Spätaussiedler oder Spätaussiedlerin
    • Sie haben Ihren Abschluss in einem Aussiedlungsgebiet erworben
  • Erforderliche Unterlagen
    • Nachweis über die Anerkennung als Spätaussiedler/Spätaussiedlerin
    • Nachweis über Ihren Abschluss (Schul-, Hochschul- oder Berufsabschluss)
  • Gebühren

    Es fallen Gebühren an. Diese sind aber abhängig von dem Umfang Ihres Anerkennungsverfahrens.

  • Ablauf

    Um Ihren im Ausland erworbenen Abschluss überprüfen zu lassen, müssen Sie einen Antrag stellen. Diesen richten Sie an die dafür zuständige Stelle. Welche Stelle für Sie zuständig ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

    • Ihrem ausländischen Abschluss,
    • Ihrem Wohn- oder Arbeitsort,

    Die zuständige Stelle vergleicht Ihren im Ausland erworbenen Abschluss mit dem deutschen Referenzabschluss. Werden bei diesem Vergleich keine wesentlichen Unterschiede festgestellt, wird Ihnen die vollständige Gleichwertigkeit bescheinigt.

    „Reglementiert“ bedeutet, dass Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen benötigen, um den Beruf auszuüben oder die Berufsbezeichnung führen zu dürfen.

    In den Berufen, für die Sie nicht zwingend eine Anerkennung benötigen (nicht-reglementiert), erhalten Sie einen Bescheid, in dem die festgestellten Unterschiede genau beschrieben werden. Damit können Sie sich direkt bei Arbeitgebern bewerben oder sich eine individuell passende Weiterbildung aussuchen.

    Das Anerkennungsverfahren endet entweder mit einem positiven oder einem negativen Bescheid.

    Eine Teilanerkennung ist nicht vorgesehen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer eines Anerkennungsverfahrens nach BVFG ist abhängig vom Einzelfall.

  • Fristen

    Keine.

  • Zuständigkeit

    Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher ist zuständig:

    Staatlichen Schulamt Cottbus

    – Zeugnisanerkennung –

    Für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:  

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

    Referat 23

  • Weitere Ansprechpunkte

    Ansprechpartnerin für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Erzieherin oder Erzieher:

    Frau Rimpel

    Tel.: 03554 866-518

    Email: katrin.rimpel@schulaemter.brandenburg.de

    Staatlichen Schulamt Cottbus

    – Zeugnisanerkennung –

    Blechenstraße 1

    03046 Cottbus 

    Ansprechpartner für das Verfahren zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation mit dem Ziel der Erteilung der staatlichen Anerkennung als Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge ist zuständig:

    Herr Manthei

    Tel.: 0331 866-3733

    Email: stefan.manthei@mbjs.brandenburg.de

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

    Referat 23

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Wenn Sie Befähigungsnachweise für Ihren Beruf verloren haben, können diese neu ausgestellt werden.

    Sie können auch das Gleichwertigkeitsverfahren nach dem Bundesqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) durchlaufen. Das ist bei 600 Berufen möglich, die durch ein Bundesgesetz geregelt werden. Welche Berufe dies genau betrifft, erfahren Sie auf der Internetseite des Bundes (BQ-Portal).

    Handelt es sich bei Ihrer erlangten Berufsqualifikation um einen pädagogischen oder Erzieherberuf und Sie beabsichtigen, den reglementierten Beruf der staatlich anerkannten Erzieherin bzw. des Erziehers oder der staatlich anerkannten Kindheitspädagogin bzw. des Kindheitspädagogen im Land Brandenburg aufzunehmen und auszuüben, können Sie alternativ zum Verfahren nach § 10 BVFG das Verfahren gemäß § 8 des Brandenburgisches Sozialberufsgesetz (BbgSozBerG) zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Verbindung mit den §§ 9 bis 13 des Brandenburgischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BbgBQFG) durchlaufen. Hierfür müssen Sie einen Antrag an die entsprechend zuständige Stelle richten.

    Informationen über die zuständigen Stellen finden Sie auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg unter dem Reiter: „Zuständige Behörden für die Erteilung der staatlichen Anerkennung, die Gleichstellung und die Feststellung der Gleichwertigkeit“ .

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Branden-burg, Referat 23

  • Fachlich freigegeben am
    14.10.2020