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Freibeträge für Kind unter 18 Jahren beantragen

  • Für ein unter 18 Jahre altes Kind, können Sie einen Kinderfreibetrag beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Beim Familienleistungsausgleich wird im Laufe des Jahres in der Regel Kindergeld gezahlt. Nach Ablauf des Kalenderjahres prüft das Finanzamt im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer, ob ein Kinderfreibetrag und zusätzlich ein Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes abzuziehen sind oder ob es beim Kindergeld verbleibt.

    Die Freibeträge werden jedoch stets bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer berücksichtigt.

    Der Kinderfreibetrag kann für Kinder die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind, beantragt werden.

    Unter bestimmten Bedingungen kann auch ein Kinderfreibetrag für Pflegekinder beantragt werden.

  • Voraussetzungen
    • Sie müssen im ersten Grad mit dem Kind verwandt sein
    • Bei Pflegekindern muss ein familienähnliches Verhältnis vorliegen und die Aufnahme bei ihnen darf nicht zu Erwerbszecken erfolgt sein. Voraussetzung ist, dass das Obhut und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht.
    • Das Kind hat das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
  • Erforderliche Unterlagen
    • Die erforderlichen Angaben sind in der Anlage Kind zu machen.
    • Die Angaben in der Anlage Kind sind auch notwendig, wenn entsprechende Angaben bereits gegenüber der Familienkasse gemacht wurden.
  • Gebühren

    Keine

  • Ablauf
    • Der Kinderfreibetrag wird in der Einkommensteuererklärung beantragt
    • Die Steuererklärung kann in Papier oder im Online-Verfahren abgeben werden
  • Bearbeitungsdauer
    • Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Bearbeitungsstand im jeweils zuständigen Finanzamt
  • Fristen
    • Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung ist der 31.7. des Folgejahres
  • Zuständigkeit
    • Das jeweils zuständige Finanzamt entscheidet über die Anträge in der Steuererklärung
       
    • Das für Sie zuständige Finanzamt finden Sie über den Finanzamt-Finder auf der Internetseite des Bundeszentralamtes
  • Weitere Ansprechpunkte
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes ist der Einspruch gegeben.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch
    • Senator für Finanzen Bremen
  • Fachlich freigegeben am
    28.08.2020