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Einsicht in das Güterrechtsregister
Sie können Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Keine
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Ausführliche Beschreibung
Im Güterrechtsregister sind die zwischen Ehegatten vereinbarten Güterstände der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft oder deren Aufhebung eingetragen. Die Einsichtnahme in das Register ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Von der Eintragung können Sie eine Abschrift beantragen. Diese kann auch beglaubigt werden. Es wird angeraten, vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren oder den Antrag schriftlich zu stellen.
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Voraussetzungen
- Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses (§ 13 Abs. 2 FamFG)
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Erforderliche Unterlagen
- evtl. Nachweis, dass ein berechtigtes Interesse besteht
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Gebühren
- Die Einsicht ist gebührenfrei.
- Für die Erteilung von Abschriften oder Bescheinigungen wird eine Gebühr von 10 € (einfache Abschrift) oder 20 € (beglaubigte Abschrift) erhoben (Nr. 17000 KV GNotKG).
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Ablauf
Wenn Sie Einsicht in das Güterrechtsregister nehmen bzw. eine Abschrift der Eintragung beantragen möchten, stellen Sie einen schriftlichen Antrag oder vereinbaren vorab telefonisch einen Termin beim Amtsgericht, in dem die Eintragung erfolgt ist..
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Bearbeitungsdauer
- Ein Antrag wird i.d.R. innerhalb von 24 Stunden bearbeitet.
- Telefonische Terminvereinbarungen sind jederzeit möglich.
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Fristen
Keine
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Zuständigkeit
Amtsgericht, bei dem die Eintragung im Güterrechtsregister erfolgt ist
- Weitere Ansprechpunkte
- Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Gegen die Ablehnung der Einsichtnahme ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig (§§ 58 ff FamFG).
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen
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Fachlich freigegeben am
25.09.2020