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Sammelentsorgungsnachweis Bestätigung

Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Dann können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren ohne nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.

    Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und an Ihrer Anfallstelle entstehen weniger als 20 t pro Jahr und Abfallart? Sie können die Entsorgung über einen Sammelnachweis eines Beförderers organisieren und brauchen als Erzeuger nicht am elektronischen Nachweisverfahren teilzunehmen, denn das elektronische Verfahren wird in diesem Fall vom Beförderer geführt, der sich den Sammelentsorgungsnachweis hat genehmigen lassen.

  • Voraussetzungen

    Für den Erzeuger:
    Erzeugernummer, sofern mehr als 2 t gefährlicher Abfälle anfallen (zum Eintrag in den Übernahmeschein)


    Für den Sammler:
    Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider.
    Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
    • inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
  • Gebühren

    Für den Sammler fallen Gebühren nach der Sonderabfallgebührenordnung (SAbfGebO) an. Weitere Gebühren werden im Rahmen der parallel geltenden Sonderabfallentsorgungsverordnungen (SAbfEV) erhoben.

  • Ablauf

    Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Sammler/Beförderer,

    Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
    Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde (SAM in RLP),
    Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen.

    Führen von Begleitscheinen (elektronisch) je Sammeltour durch Sammler und Übergabe des Übernahmescheins an Erzeuger (Papier; spätere elektronische Erfassung durch Sammler).

  • Bearbeitungsdauer

    1-4 Wochen

  • Fristen

    Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
    Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
    Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
    Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Gegen Bescheide zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren kann Widerspruch bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH eingelegt werden.

  • Weitere Informationen

    Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:

  • Fachlich freigegeben durch
    Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
  • Fachlich freigegeben am
    29.10.2020