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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe

Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Es reicht ein formloser Antrag.


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.

    Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.

    Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.

    Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

    Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

  • Voraussetzungen

    Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.

    Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Personalausweis oder
    • Reisepass mit Meldebestätigung
    • Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
    • Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
    • Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.
  • Gebühren

    Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.

    Gebühr: (variabel)
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf
    • Nach Antragseingang erfolgt die Mitteilung über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
    • Nach Feststellung der Bekanntgabevoraussetzungen ergeht der Bescheid über die Bekanntgabe.
  • Bearbeitungsdauer

    ca. einen Kalendermonat

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise
  • Fachlich freigegeben durch
    Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
  • Fachlich freigegeben am
    26.10.2020