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Fremdkontrolleure für Gewerbeabfall Bekanntgabe
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Es reicht ein formloser Antrag.
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie als anerkannte Stelle Fremdkontrollen bei Betrieben von Abfallvorbehandlungsanlagen im Rahmen der Gewerbeabfallverordnung durchführen möchten, müssen Sie eine bekannt gegebene Stelle sein.
Für die Bekanntgabe müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Als bekannt gegebene Stelle dürfen Sie die Fremdkontrollen durchführen.
Im Ausland ausgestellte gleichwertige Nachweise werden anerkannt.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrollen sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
Die Bekanntgabe kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
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Voraussetzungen
Für die Fremdkontrolle bekannt zu gebende Stellen müssen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit und Fachkunde aufweisen.
Geeignet für die Durchführung der Fremdkontrolle sind auch die Sachverständigen, die für die Überwachung von Entsorgungsfachbetrieben nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung zugelassen sind.
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Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder
- Reisepass mit Meldebestätigung
- Schriftlicher formloser Antrag, inklusive Handelsregister-/Gewerberegisterauszug
- Freistellungserklärung von jeder Haftung der Tätigkeit des Fremdkontrolleurs gegenüber dem Land, in dem er tätig ist
- Darstellung der angewandten Kontroll- und Überwachungsmethoden.
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Gebühren
Es fallen Kosten zwischen 500,00 Euro und 1.800 Euro an.
Gebühr: (variabel)
Vorkasse: Nein -
Ablauf
- Nach Antragseingang erfolgt die Mitteilung über die im Einzelfall erforderlichen Unterlagen.
- Nach Feststellung der Bekanntgabevoraussetzungen ergeht der Bescheid über die Bekanntgabe.
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Bearbeitungsdauer
ca. einen Kalendermonat
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Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt (LfU) des Landes Brandenburg
- Rechtsgrundlage(n)
- Hinweise
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz
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Fachlich freigegeben am
26.10.2020