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Entrichtung der Fischereiabgabe

Wenn Sie angeln oder fischen möchten, müssen Sie vorher die Fischereiabgabe entrichten.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    - Formulare: Keine

    - Onlineverfahren möglich: Ja

    - Schriftform erforderlich: Nein

    - Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    In Brandenburg muss für jedes Jahr die Fischereiabgabe bezahlt werden, um angeln zu dürfen. Für Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahren fallen für ein Jahr 2,50 EUR an. Für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben fallen pro Kalenderjahr 12,00 EUR Fischereiabgabe an. Die Fischereiabgabe kann auch für fünf Kalenderjahre bezahlt werden. In dem Fall beträgt die Fischereiabgabe 40,00 EUR.

    Die Fischereiabgabemarken sind vor Beginn des Angelns oder Fischens in eine ausgefüllte Nachweiskarte einzukleben. Die Marken können bei den Gemeinden, bei ausgewählten Verbänden und Läden, sowie über ein Pilotprojekt unter www.angelkarten.com erworben werden.

    Von der Fischereiabgabe befreit sind Personen, die Anlagen der Teichwirtschaft oder der Fischzucht und -haltung bewirtschaften. Auch befreit sind Personen, die in bewirtschafteten Anlagen, in denen die Fische nicht herrenlos sind, mit der Handangel fischen.

    Die Fischereiabgabe ist unaufgefordert zu bezahlen, unabhängig ob die Fischereiabgabe für ein oder für fünf Kalenderjahre bezahlt wird.

  • Voraussetzungen

    Mindestalter 8 Jahre

  • Erforderliche Unterlagen

    Nachweiskarte ausgefüllt mit Name, Vorname und Adresse

  • Gebühren

    Kinder und Jugendliche von 8 bis 17 Jahre: 2,50 EUR

    - Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für ein Kalenderjahr: 12,00 EUR

    - Nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres für fünf Kalenderjahre: 40,00 EUR

  • Ablauf

    Sie begeben sich unaufgefordert zur Ausgabestelle für Fischereiabgabemarken und entrichten die entsprechende Fischereiabgabe.

    Nach Entrichtung der Fischereiabgabe erhalten Sie die Abgabemarke als Nachweis. Diese ist in die Nachweiskarte einzukleben.

  • Zuständigkeit

    Zuständig sind die unteren Fischereibehörden der Landkreise / kreisfreien Städte

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema Fischerei und Angeln in Brandenburg finden Sie auf der Internetseite der obersten Fischereibehörde.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    19.07.2023