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Wählerverzeichnis für die Europawahl berichtigen lassen

Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält, können Sie diese korrigieren lassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    keine


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn das Wählerverzeichnis zur Europawahl falsche Angaben enthält oder unvollständig ist, können Sie dies korrigieren lassen. Dies ist ab dem 20. Tag vor der Wahl (= Beginn der Einsichtnahmefrist) nur noch auf einen Einspruch hin oder von Amts wegen möglich.
    Der Einspruch ist nur bis zum 16. Tag vor der Wahl möglich (= Ende der Einsichtnahmefrist). Er ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wohnortgemeinde zu erheben. Die
    Gemeinde entscheidet bis zum 10. Tag vor der Wahl über den Einspruch. Gegen die Entscheidung ist binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde möglich.
    Die Gemeinde kann das Wählerverzeichnis, wenn dieses offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist, jederzeit korrigieren.
    Der Abschluss des Wählerverzeichnisses erfolgt spätestens am Tag vor der Wahl.

  • Voraussetzungen
    • Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
    • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintrag nachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.
  • Erforderliche Unterlagen

    beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen bzw. bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Das Wählerverzeichnis für die Europawahl lassen Sie
    folgendermaßen berichtigen:

    • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
    • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
    • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid. Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Bearbeitungsdauer

    etwa 1 Woche

  • Fristen

    20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

  • Zuständigkeit

    Wahlbehörde der kreisfreien Stadt/der Gemeinde/des Amtes/der Verbandsgemeinde

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern des Landes NRW

  • Fachlich freigegeben am
    27.10.2020