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Länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Report) für ein multinationales Unternehmen übermitteln

Wenn Ihr Unternehmen multinational tätig ist, dann müssen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen länderbezogenen Bericht (auch Country-by-Country Report) übermitteln.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: ja
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    Der länderbezogene Bericht hat das Ziel, Finanzbehörden zusätzliche Informationen zu grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten an die Hand zu geben. Durch die Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch, sollen die Finanzbehörden in die Lage versetzt werden, diese besser zu prüfen. Die länderbezogenen Berichte werden auch Country-by-Country Reports genannt.

    Den länderbezogenen Bericht müssen Sie dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) elektronisch über die Massendatenschnittstelle ELMA über das BZStOnline-Portal (BOP) übermitteln.

  • Voraussetzungen

    Meldepflichtige Unternehmen, die einen länderbezogenen Bericht erstellen und melden müssen, sind

    • Unternehmen mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland,
    • die einen Konzernabschluss aufstellen oder nach anderen als den Steuergesetzen aufzustellen haben (inländische Konzernobergesellschaft) und
    • deren Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst und
    • deren im Konzernabschluss ausgewiesenen, konsolidierten Umsatzerlöse im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens EUR 750 Millionen betragen haben.

    Hinweise

    • Die Meldepflicht des Unternehmens kann auch durch eine beauftragte in- oder ausländische Tochtergesellschaft erfüllt werden.
    • Die Meldeverpflichtung besteht nicht, wenn das inländische Unternehmen von einem anderen Unternehmen beherrscht und in dessen Konzernabschluss einbezogen wird.
    • Wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus dem Ausland allerdings keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat, ist die inländische Tochtergesellschaft zur Erstellung und Übermittlung verpflichtet. Kann eine einbezogene inländische Konzerngesellschaft die Übermittlung innerhalb der Frist nicht sicherstellen, insbesondere, weil sie den länderbezogenen Bericht weder beschaffen noch erstellen kann, so hat sie dies innerhalb der Frist dem BZSt mitzuteilen. Dabei muss sie alle Angaben machen, über die sie verfügt oder die sie beschaffen kann.
  • Erforderliche Unterlagen

    Für den länderbezogenen Bericht müssen Sie einreichen:

    • eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Übersicht
      • Sie sollen zeigen, wie sich die Geschäftstätigkeit Ihres Konzerns auf die Steuerhoheitsgebiete verteilt, in denen Ihr Konzern durch Unternehmen oder Betriebsstätten tätig ist. Zu diesem Zweck sind in der Übersicht bestimmte Geschäftszahlen, ausgehend vom Konzernabschluss Ihres Konzerns, auszuweisen, insbesondere die Umsatzerlöse, Gewinne und Vermögensgegenstände je Steuerhoheitsgebiet.
    • eine Auflistung bestimmter Geschäftszahlen
      • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit nahestehenden Unternehmen
      • die Umsatzerlöse und sonstigen Erträge aus Geschäftsvorfällen mit fremden Unternehmen
      • die Summe aus den Umsatzerlösen und sonstigen Erträgen
      • die im Wirtschaftsjahr gezahlten Ertragsteuern
      • die im Wirtschaftsjahr für dieses Wirtschaftsjahr gezahlten und zurückgestellten Ertragsteuern
      • das Jahresergebnis vor Ertragsteuern,
      • das Eigenkapital
      • der einbehaltene Gewinn
      • die Zahl der Beschäftigten und
      • die materiellen Vermögenswerte
    • eine nach Steuerhoheitsgebieten gegliederte Auflistung aller Geschäftseinheiten mit ihrer wichtigsten Geschäftstätigkeit
      • Sie sollen Unternehmen und Betriebsstätten, die in der nach Steuerhoheitsgebieten gegliederten Übersicht enthalten sind unter Angabe deren wichtigster Geschäftstätigkeit auflisten
    • gegebenenfalls zusätzliche Informationen
      • Sie sollen zum Verständnis der nach Steuerhoheitsgebieten gegliederten Übersicht und Auflistung beitragende Informationen hinzufügen
  • Gebühren

    • keine
  • Ablauf

    Den länderbezogenen Bericht müssen Sie über die elektronische Massendatenschnittstelle ELMA über das BZStOnline-Portal (BOP) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) einreichen.

    • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
    • Bringen Sie die erforderlichen Eintragungen in das von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vorgegebene Schema.
    • Übermitteln Sie den länderbezogenen Bericht elektronisch über die Massendatenschnittstelle ELMA über das BOP.
    • Im BOP wird Ihnen mittels einer elektronischen Datei die Zustimmung oder Ablehnung Ihrer Meldung mitgeteilt.
    • Das BZSt leitet den länderbezogenen Bericht an die jeweils zuständigen Landesfinanzbehörden sowie die betroffenen Teilnehmerstaaten weiter.
    • Die von den Teilnehmerstaaten erhaltenen Daten übermittelt das BZSt an die zuständigen Landesfinanzbehörden.
    • Die zuständigen Landesfinanzbehörden prüfen Ihren länderbezogenen Bericht im Rahmen der Betriebsprüfung.
  • Bearbeitungsdauer
    • für die Bearbeitung des Antrags: 1 Tag
  • Fristen
    • Meldung durch das Unternehmen: spätestens 1 Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist
    • Meldung durch eine in- oder ausländische Tochtergesellschaft: spätestens 1 Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das der länderbezogene Bericht zu erstellen ist
    • Meldung durch eine inländische Tochtergesellschaft, wenn das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus dem Ausland keinen länderbezogenen Bericht erhalten hat, die Tochtergesellschaft hieran kein Verschulden trifft und dies erst nachträglich erfährt: 1 Monat
    • Meldung des länderbezogenen Berichts nach Bekanntwerden einer unvollständigen Übermittlung: 1 Monat

    Hinweis
    Bei der Meldung des länderbezogenen Berichts, für die nicht sichergestellt werden kann, ob der Bericht vollständig übermittelt werden kann, müssen alle verfügbaren Angaben übermittelt werden. Außerdem muss das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gesondert in Kenntnis gesetzt werden.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium der Finanzen (BMF)

  • Fachlich freigegeben am
    08.01.2021