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Ersatzschule Anerkennung

Durch die staatliche Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse wie z.B. das Abitur selbst zu erteilen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formular: nein

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein, aber diverse Schulbesuche durch das staatliche Schulamt


  • Ausführliche Beschreibung

    Einer genehmigten Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, kann das für Schule zuständige Ministerium auf Antrag des Trägers die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verleihen.

    Anerkannte Ersatzschulen sind verpflichtet, bei der Aufnahme und Versetzung von Schülerinnen und Schülern, beim Erwerb von Abschlüssen und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft geltenden Bestimmungen zu beachten, sofern nicht der Schulträger mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums andere Regelungen getroffen hat. Die Schüler anerkannter Ersatzschulen können ohne vorherige Aufnahmeprüfung in öffentliche Schulen des gleichen Typs übertreten; die für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Zeugnisse und Versetzungsentscheidungen der anerkannten Ersatzschulen und die dort erworbenen Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die entsprechender Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

  • Voraussetzungen

    Gewähr dafür, dass ohne wesentliche Beanstandungen dauernd die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden

  • Erforderliche Unterlagen

    Bei Antragstellung sind folgende Unterlagen beizufügen:

    1. ein Überblick über die Schülerzahlentwicklung und die Entwicklung des Lehrkräftebestandes und Anzahl und Inhalt der Lehrkräftefortbildungen seit Eröffnung der Schule,
    2. ein Nachweis über die Umsetzung der genehmigten Stundentafeln des jeweiligen Bildungsganges, bei beruflichen Bildungsgängen einschließlich der Realisierung der Praktikumsvorgaben,
    3. ein Bericht über die Ergebnisse der bisherigen Nichtschülerprüfungen,
    4. ein Bericht über die Entwicklung der Schulräume und die sächliche Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel und
    5. eine Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption, soweit Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden Schule in öffentlicher Trägerschaft oder eine besondere pädagogische Konzeption genehmigt wurden.
  • Gebühren

    • Grundschulen, Berufsschulen und Förderschulen mit den Jahrgangsstufen 1 bis 6 à 570 Euro
    • beruflichen Bildungsgängen mit Ausnahme der Berufsschule und bei Bildungsgängen der Sekundarstufe I einschließlich der Förderschulen à 920 Euro
    • Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife à 1.260 Euro

    Stand (Juli 2021)

  • Ablauf

    Die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule ist vom Schulträger bei der Genehmigungsbehörde schriftlich zu beantragen. Das Verfahren wird als umfassendes mehrjähriges begleitetes Verfahren durch das Staatliche Schulamt durchgeführt.

  • Bearbeitungsdauer

    Bis zum Ende des Schuljahres, für das der der Antrag gestellt wird.

  • Fristen

    Der Antrag ist zu stellen für

    1. Grundschulen spätestens am 30. September des Schuljahres, in dem die Anerkennung angestrebt wird,
    2. allgemeinbildende Schulen, in denen ein Abschluss gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes vergeben wird, spätestens am 30. September des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem die Anerkennung angestrebt wird,
    3. berufliche Bildungsgänge mit einer Abschlussprüfung spätestens am 30. September des Schuljahres, das dem Schuljahr vorausgeht, in dem die Anerkennung angestrebt wird und
    4. einjährige berufliche Bildungsgänge spätestens am 30. September nach Eröffnung der Ausbildung.

    Die Anträge gemäß den Nummern 1 bis 3 können frühestens für die Eintrittsklasse in den Bildungsgang gestellt werden. Für Nummer 2 gilt dies bei einer gleichzeitigen Aufnahme auch für die Jahrgangsstufen 7 und 8. Die in Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Termine schließen eine frühere Antragstellung nicht aus.

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

    Referat 13

  • Rechtsgrundlage(n)
    • § 123 Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG
    • § 8 und § 9 Ersatzschulgenehmigungsverordnung – ESGAV
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg

    Referat 13

  • Fachlich freigegeben am
    24.06.2021