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Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung mit befristeter Geltungsdauer für Mietwagen

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Mietwagen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Mietwagen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

    Achtung: Wird der Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer der FzF gestellt, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es ist die Erteilung einer neuen FzF zu beantragen.

  • Voraussetzungen
    • geistige und körperliche Eignung
    • Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • nach Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit
  • Erforderliche Unterlagen
    • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • ggf. aktuelle Meldebescheinigung
    • EU-/EWR-Führerschein
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Leistungsbeschreibung im Hessenfinder)
    • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
    • Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
    • Nachweis der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit (bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus)
    • Nachweis der Fachkunde (aktuell ist diese Regelung in Brandenburg ausgesetzt)
  • Gebühren

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Ablauf

    Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

  • Bearbeitungsdauer

    Abhängig vom Einzelfall

  • Fristen

    Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen Fahrerlaubnis gestellt werden.

  • Zuständigkeit

    Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

  • Weitere Ansprechpunkte

    Führerscheinstelle

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

  • Fachlich freigegeben am
    16.09.2020