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Baugenehmigung Erteilung

Informationen zur Erteilung von Baugenehmigungen

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.

  • Voraussetzungen

    Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

    Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

    Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

  • Erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • amtlicher Lageplan
  • Gebühren

    1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

    Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

    Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

    § 16 Gebührengesetz Brandenburg

  • Ablauf

    Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

    Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

    Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

    Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

  • Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

  • Fristen

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

    Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

    Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

    Henning-von-Tresckow Str. 2-8

    14467 Potsdam

    oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

  • Weitere Ansprechpunkte

    Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

  • Fachlich freigegeben am
    19.08.2019