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Eierpackstelle - Zulassung beantragen

Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.

Ihre zuständige Stelle

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz

Adressart:
Adresse
Straße:
Henning-von-Tresckow-Str. 2-13
PLZ Ort:
14467 Potsdam
Bemerkung:
(Hauptsitz Haus S Abteilung 1 - Zentrale Angelegenheiten Abteilung 2 - Wasser und Bodenschutz Abteilung 5 - Umwelt, Klimaschutz und Nachhaltigkeit )
Adressart:
Postanschrift
Straße:
Postfach:
Postfach Postfach 60 11 50
PLZ Ort:
14469 Potsdam
  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde. 

    Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.

    Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.

  • Voraussetzungen

    Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.

    Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:

    • eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
    • Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
    • eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
    • eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
    • Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern

    Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.

    Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Nachweis über geeignete Räumlichkeiten
    • Nachweis über geeignete technische Einrichtungen

    Land Brandenburg:

    keine Unterlagen erforderlich

  • Ablauf

    Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.

    • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag, über das Ergebnis erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
    • Wird Ihrem Antrag stattgegeben, teilt Ihnen die Behörde die Kennnummer mit, die Sie für die Kennzeichnung der Verpackungen von Eiern (Packstellennummer) benötigen.

    Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.

    Land Brandenburg:

    Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle.

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.

    Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.

    Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.

    Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen geführt werden:

    • Zukaufliste (Anzahl der zugekauften Eier je Erzeugerbetrieb)
    • Sortierliste (Anzahl der Eier je Kategorie je Tag)
    • Verkaufsliste (Anzahl der verkauften Eier mit Verkaufsort und datum)

    Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt 12 Monate.

  • Fachlich freigegeben durch

    Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

    ;

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    16.10.2020;23.06.2023