Veräußerung kommunalen Vermögens

Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Veräußerungen unter Wert müssen von der Kommunalaufsicht genehmigt werden.

Gemeinden dürfen Vermögensgegenstände in der Regel nur zum vollen Wert veräußern. Veräußerungen unter Wert müssen von der Kommunalaufsicht genehmigt werden.


zuletzt aktualisiert: 31.03.2023

Anbieter:Ministerium des Innern und für Kommunales
Themen: Verwaltung und Organisation
Schlagwörter: Gemeinde, Finanzen