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Abfallrechtliches Nachweisverfahren

Entsorgungsnachweisen für die Bundesländer Brandenburg und Berlin können Sie bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Die notwendigen Formulare sind in der Nachweisverordnung festgelegt und werden von der jeweiligen Software zur Verfügung gestellt.

    Der gesamte Schriftverkehr im Nachweisverfahren erfolgt online. Alle Nachrichten sind mit qualifizierten elektronischen Signaturen zu unterzeichnen.

    Persönliches Erscheinen ist nicht erforderlich.


  • Ausführliche Beschreibung

    Gefährliche Abfälle

    Wer als Gewerbetreibender gefährliche Abfälle entsorgen möchte, muss darüber ein Register bzw. bestimmte Nachweise und Begleitscheine führen.

    Das Register bzw. die zu führenden Nachweise belegen die Entsorgungsvorgänge der gefährlichen Abfälle. Die Pflicht zur Führung des Registers trifft Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler sowie alle Entsorger von gefährlichen Abfällen.

    Die Pflicht zur Führung von Nachweisen trifft denselben Personenkreis mit Ausnahme von Händlern und Maklern von gefährlichen Abfällen.

    Nichtgefährliche Abfälle

    Für bestimmte nichtgefährliche Abfälle ist die Nachweisführung durch Verordnung geregelt bzw. die zuständige Behörde kann anordnen, dass auch Register bzw. Nachweise über den Verbleib nichtgefährlicher Abfälle geführt werden müssen.

    Abfallentsorger müssen in jedem Fall auch ein Register über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen führen.

    Form der Nachweisführung

    Im Regelfall müssen Register und Nachweise über gefährliche Abfälle in elektronischer Form geführt werden; lediglich bei der Führung von Registern über die Entsorgung von nichtgefährlichen Abfällen ist die elektronische Form freigestellt.

    Private Haushalte

    Für private Haushalte gelten diese Pflichten nicht.

  • Voraussetzungen

    Entsorgungsnachweise benötigen nur gewerbliche Erzeuger von gefährlichen Abfällen.

    ACHTUNG: in den Ländern Brandenburg und Berlin besteht für gefährliche Abfälle zusätzlich eine Andienungspflicht!

  • Erforderliche Unterlagen

    Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Antragsformular des Entsorgungsnachweises.

  • Gebühren

    Gebühren fallen nach den Entsorgungsnachweisgebührenordnungen der Länder Brandenburg und Berlin an. Die wichtigsten Tarifstellen sind:

    • Ausfertigung einer Nachweisbestätigung

    Weitere Gebühren werden im Rahmen der parallel geltenden Sonderabfallentsorgungsverordnungen erhoben

  • Ablauf

    Das Nachweisverfahren ist auf gesetzlicher Grundlage seit 01.04.2010 ausschließlich elektronisch (online) durchzuführen. Sie benötigen dazu in der Regel eine geeignete Spezialsoftware. Hilfsweise besteht eine Möglichkeit über das online-Portal https://leanv.zks-abfall.de/LaenderEANV_Web .

    Die einzelnen Verfahrensschritte sind:

    • Beantragung eines elektronischen Postfachs
    • Ausfüllen des Nachweisantrags (Abfallerzeuger und Abfallentsorger)
    • Online-Weiterleitung des Antrags an die zuständige Behörde
    • Die Behörde entscheidet über Ihren Antrag und beantwortet ihn mit Online-Bescheid
    • Nach Erhalt des Genehmigungsbescheides müssen Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger über jede einzelne Entsorgung einen Lieferschein (Begleitschein) online führen. Dieser wird nach erfolgter Entsorgung der zuständigen Behörde online übersandt

    Alle Dokumente werden im Register der an der Entsorgung beteiligten Unternehmen abgelegt

  • Bearbeitungsdauer

    Laut Nachweisverordnung maximal 30 Kalendertage

  • Fristen

    Ein genehmigter Entsorgungsnachweis ist maximal 5 Jahre gültig.

  • Zuständigkeit

    Zuständig im Land Brandenburg sind die unteren Abfallwirtschaftsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte.

  • Weitere Ansprechpunkte

    SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

    Großbeerenstraße 231

    14480 Potsdam

    Postfach 601 352

    14413 Potsdam

    Tel.: 0331/27 93 -0

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 49 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 23 Nachweisverordnung

    § 50 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit § 2 Nachweisverordnung

  • Hinweise

    In einigen Bundesländern, so auch in Brandenburg und Berlin, sind parallel zu den Nachweispflichten die Vorschriften der Sonderabfallentsorgungsverordnungen zu beachten.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft des Landes Brandenburg, Referat 52

  • Fachlich freigegeben am
    25.02.2019