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Schlichtungsverfahren gemäß § 16 Behindertengleichstellungsgesetz
Wenn Sie mit einer Behinderung leben und in Ihrem täglichen Leben Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen aufgrund fehlender Barrierefreiheit erfahren, können Sie die...
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Wenn Sie mit einer Behinderung leben und in Ihrem täglichen Leben Beeinträchtigungen oder Benachteiligungen aufgrund fehlender Barrierefreiheit erfahren, können Sie die Schlichtungsstelle einschalten. Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und Trägern öffentlicher Gewalt, z. B. Bundesbehörden und Sozialversicherungsträgern, zum Thema Barrierefreiheit außergerichtlich beizulegen. Barrierefreiheit bedeutet, dass Sie z. B. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel oder Systeme der Informationsverarbeitung ohne größere Erschwernis und ohne fremde Hilfe nutzen können.
Die Schlichtungsstelle ist unabhängig. Die schlichtenden Personen sind für eine unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich. Die schlichtenden Personen und die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind zur Verschwiegenheit verpflichtet
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Gebühren
keine
- Zuständigkeit
- Rechtsgrundlage(n)
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Hinweise
Sie müssen keinen Rechtsbeistand einschalten.
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Fachlich freigegeben durch
Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen
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Fachlich freigegeben am
06.03.2019