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Adoption eines deutschen Kindes

Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im...

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wurde Ihr Kind in Deutschland geboren und haben Sie es im Inland adoptiert? Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.

    Wenden Sie sich bitte an Ihre örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle.

    Hinweis: Sie können neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister beantragen. Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes“.

  • Voraussetzungen

    - Gesundheit (gute körperliche, geistige und seelische Verfassung)

    - keine kindeswohlgefährdenden Vorstrafen

    - stabile Partnerschaft

    - unterstützendes Netzwerk/soziales Umfeld

    - gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse

    - Lebenszufriedenheit/reflektierte Persönlichkeit

  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag, Fragebogen der Adoptionsvermittlungsstelle,
    • Lebensbeschreibung,
    • Fotos der Bewerberinnen/Bewerber,
    • Polizeiliches Führungszeugnis,
    • Geburtsurkunde (beglaubigte Abschrift),
    • Heirats- und ggf. Scheidungsurkunde,
    • Ärztliches Attest vom Hausarzt oder Amtsarzt (ggf. zusätzlich ein fachärztliches Gutachten),
    • Verdienst- und Vermögensnachweise

    u.a.

  • Gebühren

    Das Verfahren ist kostenfrei.

    Gebühren und Auslagen entstehen bei der Beantragung von Unterlagen wie u.a. das Führungszeugnis.

  • Ablauf

    Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
     
    Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:

    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die leiblichen Eltern des Kindes führt
    • das Standesamt, das die Geburtseinträge für die Adotiveltern führt
    • das Standesamt, das den Eheeintrag für das Kind führt, wenn sich der Name des Kindes geändert hat
      Hinweis: Gleich wird verfahren, wenn ein deutsches Familiengericht eine Auslandsadoption von einer schwachen in eine starke Adoption umwandelt. Detaillierte Informationen erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung "Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption beantragen".

    Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.

  • Bearbeitungsdauer

    In den meisten Fällen benötigt das Standesamt für die Beurkundung 1 bis 2 Tage nach Eingang des Adoptionsbeschlusses.

  • Zuständigkeit

    Das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes

    örtlich zuständige Adoptionsvermittlungsstelle

    zuständige Zentrale Adoptionsstelle

    anerkannte Auslandsvermittlungsstelle in freier Trägerschaft

  • Rechtsgrundlage(n)

    AdVermiG, BGB, FamFG, EGBG, GG

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Bildung, Jugend und Sport

  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2019