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Anerkennung akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen

Rechtsauskünfte zum Führen ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen können Sie beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) erhalten.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formulare: nein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten? Wenn dieser von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, können Sie ihn unter den im Landeshochschulgesetz bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung führen. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.

    Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:

    • innerhalb der Europäischen Union (EU)
    • innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
    • vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
    • von den Päpstlichen Hochschulen

    Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 26. Juni 2014 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada und den USA.

    Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich.

  • Voraussetzungen

    Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland

  • Erforderliche Unterlagen
    • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde
    • amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde
    • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (in Verfahren nach § 10 BVFG)
    • bei Namensänderung: entsprechende Nachweise wie z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.

    Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, z.B. zur Vorlage bei

    • Einwohnermelde- und Standesämtern,
    • Berufskammern und
    • Berufsverbänden.

    Dann können Sie einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

  • Bearbeitungsdauer

    vom Einzellfall abhängig

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK)

    Abteilung 2 „Wissenschaft und Forschung“, Referat 23
     

    E-Mail: service@mwfk.brandenburg.de
    Fax: +49 331 866-4998

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    15.03.2019