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Flurstück Bildung durch Teilung

Durch wen wird ein bestehende Grundstück geteilt, wer nimmt die Vermessung vor?

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Aus einem bestehenden Flurstück entstehen durch eine Liegenschaftsvermessung mehrere neue Flurstücke. Dies erfolgt durch eine örtliche Liegenschaftsvermessung oder durch eine Sonderung ohne örtliche Liegenschaftsvermessung.

  • Voraussetzungen

    Eine Liegenschaftsvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen ausgeführt. Anträge können von Grundstückseigentümern oder von Inhabern eines grundstücksgleichen Rechts gestellt werden; mit deren Zustimmung kann auch ein anderer den Antrag stellen.

  • Ablauf

    Der Prozess gliedert sich in die Auftragserteilung, die örtliche Vermessung inkl. Anerkennungsverfahren und die Übernahme in das Liegenschaftskataster.

  • Bearbeitungsdauer

    3-6 Monate

  • Fristen

    Im Anerkennungsverfahren hat der Beteiligte am Verfahren 1 Monat Zeit, die Anerkennung schriftlich abzugeben. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Flurstücksgrenze als anerkannt.

  • Zuständigkeit

    Katasterbehörde des Landkreises / kreisfreien Stadt, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales
    des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    26.04.2019