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Anzeige der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen Bestätigung

Anmelden von europaweiten gewerblichen Dienstleistungen im Inland

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Die zuständige Stelle erteilt eine Bestätigung des Eingangs Ihrer Meldung.

    Die Anzeigepflicht richtet sich ausschließlich an natürlichen Personen. Sie gilt auch für deren Arbeitnehmer, sofern auch für diese ein Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis vorgeschrieben ist. Solche Vorschriften existieren z.B. für das Bewachungsgewerbe (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO), für den Tierhandel (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG) oder für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln (vgl. § 22 Abs. 3 PflSchzG). Ferner sind nur solche Tätigkeiten nach § 13a GewO anzeigepflichtig, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen und für die nach deutschem Recht ein Sachkunde-, Unterrichtungs- oder Befähigungsnachweis erforderlich ist. Andere Dienstleistungstätigkeiten richten sich nach ihren Fachgesetzen.

    Solche Erfordernisse existieren z.B.:

    im Beschussrecht

    im Bewachungsgewerbe

    im Bundes- und Landesjagdrecht

    im Handwerksrecht (zulassungspflichtige Handwerke)

    im Pflanzenschutzrecht

    im Sprengstoffrecht

    im Tierschutzrecht

    im Waffenrecht

  • Voraussetzungen

    Der Dienstleistungserbringer muss die Tätigkeit im Herkunftsstaat befugt von einer Niederlassung aus ausüben.

  • Erforderliche Unterlagen

    Nachweis der Staatsangehörigkeit (z.B. durch Personalausweis oder Reisepass);

    Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung im Herkunftsstaat;

    Nachweis, dass die Ausübung der beabsichtigten Tätigkeit nicht bzw. auch nicht vorübergehend untersagt wurde;

    Nachweis der Vorstrafenfreiheit (in Fällen von gewerblichen Tätigkeiten im Anwendungsbereich des Beschussgesetzes, des Bundes-jagdgesetzes, des § 34a der Gewerbeordnung [Bewachungsgewerbe], des Sprengstoffgesetzes, des Waffengesetzes);

    Nachweis der Berufsqualifikation, sofern die Tätigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft ) ist;

    Nachweis, dass die Tätigkeit im Herkunftsstaat innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre lang ausgeübt wurde, sofern die Tä-tigkeit auch im Herkunftsstaat reglementiert (an den Besitz beruflicher Qualifikationen geknüpft) ist;

    Nachweis eines Versicherungsschutzes oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht, sofern ein solches Erfordernis auch für die betreffende Tätigkeit von Inländern (in Deutschland) gefordert wird.

    Die Anzeige bedarf der Schriftform und kann auf ggf. vorhandenen Formblättern oder formfrei vorgenommen werden, sofern die vorge-nannten Unterlagen beigefügt sind.

  • Gebühren

    Gebühren nach Zeitaufwand,

    individuelle Kosten für Übersetzungen und Beglaubigungen

    Gebühren für die Einholung von Führungszeugnissen im Herkunftsland

  • Ablauf

    Vornahme der Anzeige nach § 13a Abs. 1 GewO.

    Tätigkeit darf, sofern keine Nachprüfung erforderlich ist, sofort nach der Anzeige erbracht werden.

    Erteilung einer Empfangsbestätigung durch die zuständige Stelle, aus der hervorgeht, ob ggf. einer Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt. Bei notwendiger Nachprüfung erfolgt durch die zuständige Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen eine Information über das Ergebnis.

    Bei etwaigen Verzögerungen unterrichtet die zuständige Stelle den Dienstleister über die Gründe der Verzögerung und über einen Zeitplan für die Entscheidung.

    Ergibt die Nachprüfung wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation des Dienstleisters und der im Inland (Deutschland) erforderlichen Ausbildung, gibt die öffentliche Stelle dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über das Ergebnis der Nachprüfung die Gelegenheit, die für eine ausreichende berufliche Qualifikation erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten insbesondere durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Entscheidung ergeht spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen, sofern keine Fristhemmnisse durch not-wendige Nachprüfungen im Herkunftsstaat entstehen.

  • Fristen

    Die Anzeige hat vor dem Beginn der Tätigkeit zu erfolgen

  • Zuständigkeit

    Zuständig ist jeweils die Stelle, die für die Berufsanerkennung des reglementierten Berufs zuständig wäre. Diese finden Sie im Aner-kennungsfinder der Website www.Anerkennung-in-Deutschland.de.

  • Weitere Ansprechpunkte

    Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Brandenburg

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Tritt eine wesentliche Änderung von Umständen ein, die die Voraussetzungen für die Dienstleistungserbringung betreffen, ist die Änderung schriftlich anzuzeigen und durch Unterlagen nachzuweisen.

    Die Anzeige ist alle zwölf Monate seit der letzten Anzeige zu wiederholen, solange die weitere Erbringung von Dienstleistungen beabsichtigt ist (vgl. § 13a Abs. 6 GewO).

  • Weitere Informationen

    Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Einheitliche Stelle ist im Land Brandenburg das Ministerium für Wirtschaft und Energie als Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    08.05.2019