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Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur"

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Die Unterlagen müssen per Post eingereicht werden.


  • Ausführliche Beschreibung

    Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" ist nach dem Ingenieurgesetz gesetzlich geschützt. Diesen Titel - allein oder in einer Wortverbindung - darf führen,

    1. wer ein Studium einer technischen oder technisch-naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit an einer deutschen, staatlichen oder staatlich anerkannten Universität, Fachhochschule oder Berufsakademie mit Erfolg abgeschlossen hat, wobei dieser Studiengang überwiegend von den Bereichen Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik geprägt sein muss; für die Bezeichnung "Wirtschaftsingenieurin" oder "Wirtschaftsingenieur" muss der Studiengang von diesen Fächern zumindest geprägt sein,
    2. wer von der zuständigen Stelle die Genehmigung hierzu erhalten hat,
    3. wer nach dem Recht eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland zur Führung dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
    4. wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits berechtigt war, die Berufsbezeichnung zu führen.

    Bezeichnungen, die auf wirtschaftlich tätige Zusammenschlüsse ("Ingenieurbüro" o.ä.) hinweisen, dürfen in Verbindung mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnlichen Bezeichnungen nur geführt werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands, der Geschäftsführung oder der Personen, die mindestens über die Hälfte der Stimmrechte verfügen, zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigt sind.

    Eine Genehmigung können Personen aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem sonstigen durch Abkommen gleichgestellten Staat (Mitglieds- oder Vertragsstaat) beantragen, wenn sie in Brandenburg ihre Hauptwohnung, ihre Hauptniederlassung oder ihre überwiegende berufliche Beschäftigung haben.

    Die für eine Genehmigung erforderlichen Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise und/oder Berufserfahrungen hängen davon ab, ob der Beruf im Herkunftsland reglementiert ist oder nicht.

    Die zuständige Stelle kann bei wesentlichen Qualifikationsunterschieden Ausgleichsmaßnahmen in Form von Anpassungslehrgängen oder Eignungsprüfungen verlangen.

    Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die erforderliche fachliche Kenntnis fehlt oder Leben und Gesundheit von Menschen erheblich gefährdet sind, dann kann das Führen der Berufsbezeichnung durch die zuständige Stelle untersagt werden.
  • Voraussetzungen

    wohnhaft im Land Brandenburg

  • Erforderliche Unterlagen
    • formloser Antrag
    • beglaubigte Kopie des Personalausweises
    • Aufenthaltsgenehmigung
    • beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses und die Fächer- und Notenübersicht / Diploma Supplement
    • ggf. beglaubigte Kopie des Diploms
    • Bei ausländischen Abschlüssen: Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer als beglaubigte Kopie und beglaubigte Kopie der Originalunterlagen.
  • Gebühren

    Kostenrahmen: 150,- bis 300,- EUR

  • Ablauf
    1. Antragstellung
    2. Prüfung der Voraussetzungen
    3. ggf. Weiterleitung an die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB)
    4. Entscheidung
  • Bearbeitungsdauer

    In der Regel 3 bis 6 Monate, bei Einholung eines Gutachtens bei der ZAB dauert die Bearbeitung durchschnittlich 6 Monate länger.

  • Zuständigkeit

    Brandenburgische Ingenieurkammer

  • Rechtsgrundlage(n)
    • EG-Richtlinie 2005/36 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen,
    • Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG).
    • EG-Richtlinie 2005/36 IngG
  • Hinweise

    Wer die Berufsbezeichnung „Ingenieur oder Ingenieurin“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

    Das Recht zum Führen akademischer Grade bleibt unberührt.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

  • Fachlich freigegeben am
    14.06.2019