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Bauvorhaben Abnahme

Wenn sich die Bauaufsichtsbehörde die Freigabe von Bauarbeiten vorbehalten hat, darf mit den Bauarbeiten erst nach der Bauabnahme begonnen werden. 

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Die untere Bauaufsichtsbehörde kann sich nach eigenem Ermessen die Freigabe der Bauarbeiten für die Baugrube, für einzelne Bauabschnitte oder für das gesamte Bauvorhaben vorbehalten

    Dabei wird die Übereinstimmung des fertiggestellten Bauabschnitts mit den in der Baugenehmigung enthaltenen Bestimmungen in baurechtlicher und bautechnischer Hinsicht überprüft.

  • Voraussetzungen

    Der in der Baugenehmigung festgelegte Bauzustand für die Abnahme ist erreicht.

  • Erforderliche Unterlagen

    Bauvorlagen sind durch den Bauherrn bzw. die Bauherrin zur Einsichtnahme vorzulegen, soweit dies durch die untere Bauaufsichtsbehörde als erforderlich angesehen wird.

  • Gebühren

    Die Kosten richten sich nach dem Anlass der Überwachung.

  • Ablauf

    Der Ablauf richtet sich nach dem Anlass der Überwachung.

  • Bearbeitungsdauer

    unterschiedlich, je nach Terminvereinbarung

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

    Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

    Henning-von-Tresckow Str. 2-8

    14467 Potsdam

    oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

  • Weitere Ansprechpunkte

    Untere Bausaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen kreisangehörigen Stadt

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2019