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Baugenehmigung Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

In Bebauungsplangebieten kann für Wohngebäude das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gewählt werden.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes müssen eingehalten und die Erschließung muss gesichert sein.

  • Voraussetzungen

    Reichen Sie bitte den Bauantrag für das vereinfachte Verfahren in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden. Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

    Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

  • Erforderliche Unterlagen

    Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

    • Bauzeichnungen
    • Baubeschreibung
    • amtlicher Lageplan
    • Erklärung des Entwurfsverfassers dass das Vorhaben den Festsetzungen im Bebauungsplan und den öffentlich rechtlichen Vorschriften entspricht

    vgl. § 3 Brandenburgische Bauvorlagenverordnung

  • Gebühren

    1,1 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

    Gemäß Tarifstelle 1.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

    Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

    § 16 Gebührengesetz Brandenburg

  • Ablauf

    Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben mit verkürzten Fristen geprüft.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft

    • die Beachtung der Festsetzungen des Bebauungsplanes
    • und beteiligt Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde.

    Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt 2 Wochen.

    Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

  • Bearbeitungsdauer

    Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach Eingang des Bauantrags erteilt.

  • Fristen

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

    Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

    Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

  • Zuständigkeit

    Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Liegen die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren nicht vor, kann der Bauantrag im regulären Genehmigungsverfahren behandelt werden, wenn dies im Bauantrag entsprechend angekreuzt ist.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

  • Fachlich freigegeben am
    19.08.2019