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Handelsregister Eintragung Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines...
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Ausführliche Beschreibung
Eine Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) kann von Gesellschaften und anderen Einheiten des öffentlichen oder des Privatrechts nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaates gegründet werden. Sie kann auch von natürlichen Personen gegründet werden, die eine gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche, landwirtschaftliche oder freiberufliche Tätigkeit in der Gemeinschaft ausüben oder dort andere Dienstleistungen erbringen.
Der Gründungsvertrag einer EWIV muss den Namen, den Sitz, den Unternehmensgegenstand und gegebenenfalls den Namen, die Nummer und den Ort der Registereintragung eines jeden Mitglieds der Vereinigung sowie die Dauer der Vereinigung, sofern sie nicht unbegrenzt ist, enthalten.
Dieser Vertrag muss in das von den einzelnen Mitgliedstaaten dafür jeweils vorgesehene Register eingetragen werden. Die Eintragung verleiht der EWIV in der gesamten Gemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit.
Jede Gründung oder Auflösung einer EWIV wird zusätzlich zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union angezeigt.
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Voraussetzungen
Eine EWIV muss aus mindestens zwei Mitgliedern aus verschiedenen Mitgliedstaaten bestehen, darf aber nicht mehr als 500 Personen beschäftigen.
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Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Gründungsvertrag
- Urkunde über die Bestellung der Geschäftsführer
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Gebühren
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
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Bearbeitungsdauer
Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.
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Zuständigkeit
Die Anmeldung erfolgt bei dem zuständigen Registergericht.
Zuständig ist das Registergericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die EWIV ihren im Gründungsvertrag genannten Sitz hat.
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Rechtsgrundlage(n)
- Verordnung (EG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäi-schen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
- EWIV-Ausführungsgesetz (EWIVAG)
- § 8a Handelsgesetzbuch
- § 10 Handelsgesetzbuch
- § 12 Handelsgesetzbuch
- §§ 23 ff. Handelsregisterverordnung (HRV)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis Handelsregistergebührenverordnung (HRegGebV)
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Hinweise
Eine EWIV hat den Zweck, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit zu verbessern oder zu steigern.
Die Vereinigung hat nicht den Zweck, Gewinn für sich selbst zu erzielen. Die Tätigkeit der EWIV muss im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder stehen und darf nur die Hilfstätigkeit hierzu bilden.
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
BMJV
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Fachlich freigegeben am
11.09.2014