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Befreiung von der Kanzleipflicht nach Bundesrechtsanwaltsordnung

Unbefristete oder befristete Erlaubnis, eine Kanzlei nicht einrichten und unterhalten zu müssen

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei kann in wenigen, eng umgrenzten Ausnahmefällen für den Berufsträger nicht zumutbar oder sogar vollständig unmöglich sein.

    Solche Situationen sind anerkannt für:

    • langfristige, stationäre Krankenhaus- oder Kuraufenthalte
    • langfristige, die Berufsausübung ausschließende familiäre Verpflichtungen, bspw. häusliche Pflege, Erziehungszeiten
    • Einrichtung einer Kanzlei im Ausland.

    In diesen Fällen soll der Berufsträger nicht auf seine Zulassung verzichten müssen; vielmehr wird die Zulassung aufrechterhalten und zur reibungslosen Fortsetzung der Mandanten- und Gerichtskorrespondenz gem. § 30 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ein Zustellbevollmächtigter ernannt.

  • Voraussetzungen

    Nachweis, dass vorübergehend oder dauerhaft die Einrichtung/Unterhaltung einer Kanzlei unzumutbar oder unmöglich ist (formloser Antrag mit Begründung)

  • Erforderliche Unterlagen

    Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes durch geeignete Unterlagen

  • Ablauf

    Nach Antrageingang:

    • Zuordnung zur Personalakte
    • Vorlage des Antrages zur Sichtung und Entscheidung an den Vorstand

    Nach Entscheidung:

    • Gestattungsanschreiben
    • Registrierung im Personalvorgang und im kammerinternen Anwaltsverzeichnis
  • Bearbeitungsdauer

    1 Woche

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Die Befreiung von der Kanzleipflicht ist ein eng eingegrenztes Privileg, das nur in einer Ausnahmesituation gewährt werden soll.

    Soweit die Kanzlei aufgegeben/geschlossen wird, ohne dass einer der benannten Ausnahmefälle vorliegt, führt dies i.d.R. zum Verlust der Anwaltszulassung.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0)331 866-1676

    Fax.: +49 (0)331 866-1753

  • Fachlich freigegeben am
    16.01.2020